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Art. 20.
In Betreff der Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinar-
gerichts finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die
Mitwirkung bei den in Art. 16, 17, 22 erwähnten Beschlüssen bildet keinen Ausschließungs-
grund. Die Entscheidung ertheilt endgültig das Disziplinargericht ohne Mitwirkung des
beanstandeten Mitgliedes in der in Art. 19 Abs. 2 vorgeschriebenen Besetzung.
Art. 21.
Für die Ladung zur mündlichen Verhandlung, die Vertheidigung und die mündliche
Verhandlung selbst, für die kommissarische Zeugenvernehmung, das Urtheil und die Kosten
des Verfahrens finden die Art. 94, 95, 97 bis 100, ferner Art. 101 Abs. 1, 2, 4, 5 und
Art. 102, 106 des Beamtengesetzes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß das
Disziplinargericht, wenn es die Anschuldigung für begründet erachtet, als Beschwerde-
gericht (Art. 12) auch auf eine geringere als die von dem Konsistorium erkannte Disziplinar-
strafe und als Gericht erster Instanz (vergl. Art. 13) auf eine der in Art. 11 aufgeführten
Strafen erkennen kann.
Art. 22.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil erledigten Disziplinarver=
fahrens kann sowohl von dem Konsistorium als von dem Verurtheilten bei dem Diszi-
plinargericht aus solchen Gründen beantragt werden, welche nach der Strafprozeßordnung
die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil beendigten Strafverfahrens auf
Antrag der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Verurtheilten rechtfertigen.
Ein Antrag, welcher auf die Behauptung einer gerichtlich strafbaren Handlung als
den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme gestützt werden soll, ist nur zulässig, wenn
wegen dieser Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist, oder wenn die
Einleitung oder Durchführung des Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen
Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
Auf das Wiederaufnahmeverfahren findet der Art. 105 des Beamtengesetzes ent-
sprechende Anwendung. Art. 25.
Die vorläufige Dienstenthebung eines Geistlichen (Suspension vom Amt) tritt kraft
des Gesetzes ein, wenn im gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung verfügt, oder
gegen ihn ein noch nicht rechtskräftiges Urtheil erlassen ist, welches nach Art. 7 Abf. 2
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