Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Art. 31. 
Die nach Art. 14 Ziff. 3 durch die Landessynode zu wählenden Mitglieder des 
Disziplinargerichts werden auf die laufende Synodalperiode durch den Synodalausschuß 
gewählt. 
Art. 32. 
Der Tag, an welchem das Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird von dem evangelischen 
Landesherrn festgesetzt werden. 
Das Evangelische Konsistorium ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 18. Juli 1895. 
Wilhelm. 
Der Staatsminister des Kirchen= und Schulwesens: 
Sarwey. 
Aulage 2. 
Kfüönigliche Verordnung, 
betreffend das Inkrafttreten des kirchlichen Gesetzes über die Behandlung dienstlicher Verfehlungen 
und unfreiwillige Pensionirung der evangelischen Geistlichen. Vom 18. Juli 1895. 
In Gemäßheit des Art. 32 des kirchlichen Gesetzes, betreffend die Behandlung dienst- 
licher Verfehlungen und die unfreiwillige Pensionirung der Geistlichen vom 18. Juli 1895 
verordnen und verfügen Wir auf den durch den Vortrag Unseres Staatsministers des 
Kirchen= und Schulwesens Uns übermittelten Antrag Unseres Evangelischen Kon- 
sistoriums, daß das genannte kirchliche Gesetz mit dem Tage der Verkündigung des staat- 
lichen Gesetzes, betreffend das Disziplinarverfahren gegen evangelische Geistliche, vom 
18. Juli 1895 in Wirksamkeit zu treten hat. 
Das Epvangelische Konsistorium ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 18. Juli 1895. 
Wilheln. 
Der Staatsminister des Kirchen= und Schulwesens: 
Sarwey. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Ehr. Scheufelez.
	        
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