Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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ständische Schuld waltungsbehörde unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung Unseres 
Finanzministeriums zu vollziehen. 
Gegeben Bebenhausen, den 14. Juli 1895. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Pischek. 
  
LBekanntmachung des ariegeminiterinns, 
betreffend die Quittungen über Pensions- bezw. Rentenempfänge. Vom 19. Juli 1895. 
Zur Vereinfachung und Erleichterung des Quittungswesens wird Folgendes bestimmt: 
1. Die Bescheinigung über den Besitz der Reichsangehörigkeit rücksichtlich der im 
Inlande wohnhaften Pensionäre 2c., soweit dieselbe nach den bisherigen Bestim- 
mungen beizubringen war, kann durch eine entsprechende pflichtmäßige Versicherung 
der gedachten Pensionäre 2c. im Text der QOuittungen ersetzt werden. Dabei 
bleibt aber den Kassenbeamten zu ihrer Sicherung die Befugniß vorbehalten, von 
solchen Pensionären 2c., welche ihre Pension 2c. wegen Abwesenheit im Auslande 
längere oder kürzere Zeit nicht abgehoben haben, bei dem wieder eintretenden 
Pensionsempfang den bescheinigten Nachweis ihrer Reichsangehörigkeit zu verlangen. 
In Folge dieser Aenderung tritt an Stelle der Anlage 1 zu der Bekannt- 
machung vom 15. November 1887 — Reg. Blatt S. 459 u. ff. — das nachstehende 
, Quittungsformular, worin zugleich auch berücksichtigt ist, daß auf Grund der 
“ Novelle zum Militärpensionsgesetz vom 22. Mai 1893 — Reichsgesetzblatt 
S. 1711/83 — eine Versicherung über den Bezug eines anderweiten Einkommens. 
im Kommunaldienste seitens des Pensionärs r2c. nicht mehr abzugeben ist. Anderer- 
seits hat die amtliche Bescheinigung eine Erweiterung erfahren, die bisher schon 
in der Anlage II und III vorgesehen war. 
Die vorhandenen Formulare können unter entsprechender Abänderung auf- 
gebraucht werden. 
2. Dieses neue Formular ist auch zu den Ouittungen über Renten nach Maßgabe 
des Haftpflicht= und Unfallfürsorgegesetzes zu verwenden. Von Beibringung der 
Bescheinigung über die Reichsangehörigkeit zu den Quittungen über die vorge- 
dachten Renten, auf welche auch Ausländer Anspruch haben, ist abzusehen. 
Stuttgart, den 19. Juli 1895. 
Schott v. Schottenstein.
	        
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