Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Bekanntmachung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Befugnisse der Aichämter. Vom 22. Juli 1895. 
Nachdem die Stadtgemeinde Neresheim auf die Ermächtigung zur Aichung von 
Flüssigkeitsmaaßen und von metallenen Trockenhohlmaaßen bis zu 20 Liter Raumgehalt 
(Gz vergl. die Bekanntmachungen vom 21. März 1872, Reg. Blatt S. 122, und 5. Novem- 
ber 1884, Reg. Blatt S. 230) Verzicht geleistet hat, sind die Befugnisse des dortigen Aich- 
amts auf die Aichung von Fässern beschränkt worden. 
Stuttgart, den 22. Juli 1895. 
Pischek. 
Bekanntmachung des Finanzministeriums, 
betreffend den Voranschlag der sämmtlichen Staatsausgaben und -einnahmen für die Finanzperiode 
1. April 1895/97. Vom 20. Juli 1895. 
Nachdem das Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1895 bis 31. März 1897 
vom 18. Juli 1895 sammt dem Hauptfinanzetat für 1895|/97 und das Gesetz betreffend 
die Beschaffung von Geldmitteln für den Eisenbahnbau, sowie für außerordentliche 
Bedürfnisse der Verkehrsanstalten-Verwaltung in der Finanzperiode 1895|/97 vom 14. Juli 
1895 durch das Regierungsblatt (S. 223 ff. und S. 245 ff.) veröffentlicht sind, wird 
auf Grundlage dieser Gesetze in Nachstehendem eine Uebersicht über den Voranschlag der 
Staatsausgaben und -zeinnahmen für 1895s972 
A. beim ordentlichen Dienst (laufende und Restverwaltung), sowie 
B. beim außerordentlichen Dienst (Ausgaben und Einnahmen aus Anlehen) 
bekannt gegeben, welcher abgetrennt hievon weiter noch 
C. eine Nachweisung der voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen der Grund- 
stocksverwaltung 
angefügt ist. 
Stuttgart, den 20. Juli 1895. 
Niecke.
	        
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