Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Gesetzes vom 27. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 389) ertheilte Befugniß zur Ausgabe von 
Banknoten auf einen weiteren, die Zeit vom 1. Januar 1911 nicht übersteigenden Zeit- 
raum zu erstrecken. 
Auf Verlangen der Königlichen Regierung ist die Bank verpflichtet, an Plätzen, wo 
sich ein Bedürfniß hiefür geltend macht, Zweiganstalten zu errichten. 
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit der Voll- 
ziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Bebenhansen, den 18. Juli 1895. 
Wilhelmn. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Pischek. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Königlichen Militärverwaltung zur Erwerbung eines Gefechts- 
schießplatzes für das XIII. (Königlich Württembergische) Armerkorps auf dem Münsinger Hardt 
im Wege der Zwangsenkeignung. Vom 3. August 1895. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446) ver- 
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt: 
Die Königliche Militärverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Anlage eines 
Gefechtsschießplatzes für das X III. (Königlich Württembergische) Armeekorps auf dem Mün- 
singer Hardt diejenigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsent- 
eignung zu erwerben, welche nach dem von Uns genehmigten allgemeinen Plan für das 
gedachte Unternehmen erforderlich sind. 
Nach diesem Plan kommt der Gefechtsschießplatz innerhalb desjenigen Geländes zu 
liegen, welches im Allgemeinen durch die Straßen Anuingen — Böttingen — Magolsheim —
	        
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