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Die zuständige Polizeibehörde darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher Ent-
fernung nicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn aber
nicht ein anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter betragenden Entfernung von
Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden gewählt wird.
Bei einem Aufenthalte von mehr als zwei Stunden in der Nähe von Ortschaften
ist überdies der zuständigen Polizeibehörde thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten; die
zuständige Polizeibehörde hat darauf die ihr nothwendig erscheinenden Vorsichtsmaßregeln
zu treffen.
Soll das Anlegen in einem Hafen geschehen, so ist die Hafenbehörde vorher in
Kenntniß zu setzen und sind von dieser die im Interesse der Sicherheit erforderlichen
Anordnungen, geeignetenfalls im Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde, zu treffen;
6. geräth eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere
Versandt bedenklich erscheint, so hat die zuständige Polizeibehörde des nächsten Ortes,
welcher von dem Transportführer thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur
gefahrlosen weiteren Behandlung der Sendung nöthigen Anordnungen zu treffen, und
zwar je nach den Umständen unter Zuziehung eines auf ihre Aufforderung von dem
Absender zu entsendenden Sachverständigen.
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe durch die zu-
ständige Polizeibehörde auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benachrichtigung des-
selben, wenn möglich nach der Angabe und unter Aussicht eines Sachverständigen.
Ist an dem betreffenden Orte ein Hafen, so sind die erforderlichen Anordnungen,
soweit das Hafengebiet in Betracht kommt, von der Hafenbehörde, geeignetenfalls im
Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde, zu treffen.
XlIl. Fahrzeuge, welche an einem mit der Flagge nach Ziffer XI, Punkt 1 versehenen
Schiffe in einer Entfernung von weniger als 300 Meter vorüberfahren, haben die Feuer
zu bergen, Dampfschiffe überdies die Ranchregister entsprechend zu handhaben.
B. Die Beförderung von feuergefährlichen, nicht zu den Sprengstoffen gehöreuden
Gegenständen.
I. Als feuergefährlich gelten folgende Gegenstände:
a) Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukte (Petroleumäther, Gasolin, Neolin,
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