Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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worden, Zeugnisse der im 8. 42 Ziffer 1a und b a. a. O. bezeichneten Art über die Untauglichkeit 
oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden 
Aufenthalt in Argentinien, Uruguay oder Paraguay haben. 
Berlin, den 7. September 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
Gekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend Bestimmungen über die veterinärpolizeiliche gehandlung der aus dem Auslande auf dem 
Hrewege zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und Schweine. Vom 25. September 1895. 
In Nachstehendem werden die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 11. Juli 
und 17. September d. Is., betreffend Bestimmungen über die veterinärpolizeiliche Behand- 
lung der aus dem Auslande auf dem Seewege zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und 
Schweine (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 316 u. 349) zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht. 
Stuttgart, den 25. September 1895. 
Picschek. 
Bekannutmachung. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. Juni d. J. auf Grund der 858. 6 und 7 
Ziffer 1 des Gesetzes vom 2 Dual wo, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen 
(Reichs-Gesetzblatt von 1894 S. 410), die nachstehenden Bestimmungen über die veterinärpolizeiliche 
Behandlung der aus dem Auslande auf dem Seewege zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und 
Schweine beschlossen. 
Berlin, den 11. Juli 1895. » 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
Bestimmungen 
über die veterinärpolizeiliche Behandlung der aus dem Auslande auf dem Seewege zur 
Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und Schweine. 
I. Die aus dem Auslande auf dem Seewege zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und Schweine 
sind, bevor sie zur Schlachtung innerhalb oder außerhalb des Hafenortes oder in den freien
	        
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