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worden, Zeugnisse der im 8. 42 Ziffer 1a und b a. a. O. bezeichneten Art über die Untauglichkeit
oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden
Aufenthalt in Argentinien, Uruguay oder Paraguay haben.
Berlin, den 7. September 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Gekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend Bestimmungen über die veterinärpolizeiliche gehandlung der aus dem Auslande auf dem
Hrewege zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und Schweine. Vom 25. September 1895.
In Nachstehendem werden die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 11. Juli
und 17. September d. Is., betreffend Bestimmungen über die veterinärpolizeiliche Behand-
lung der aus dem Auslande auf dem Seewege zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und
Schweine (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 316 u. 349) zur allgemeinen Kenntniß
gebracht.
Stuttgart, den 25. September 1895.
Picschek.
Bekannutmachung.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. Juni d. J. auf Grund der 858. 6 und 7
Ziffer 1 des Gesetzes vom 2 Dual wo, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
(Reichs-Gesetzblatt von 1894 S. 410), die nachstehenden Bestimmungen über die veterinärpolizeiliche
Behandlung der aus dem Auslande auf dem Seewege zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und
Schweine beschlossen.
Berlin, den 11. Juli 1895. »
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Bestimmungen
über die veterinärpolizeiliche Behandlung der aus dem Auslande auf dem Seewege zur
Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und Schweine.
I. Die aus dem Auslande auf dem Seewege zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und Schweine
sind, bevor sie zur Schlachtung innerhalb oder außerhalb des Hafenortes oder in den freien