Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

283 
25. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Freitag den 11. Oktober 1895. 
  
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Volkszählung vom 2. Dezember 1895. 
om 28. September 1895. 
  
Verfügung der Ministerien des Junern und der Finanzen, 
betreffend die Volkszählung vom 2. Dezember 1895. Vom 23. September 1895. 
Nach Beschluß des Bundesraths vom 11. Juli 1895 ist in allen Staaten des 
Deutschen Reichs eine Volkszählung nach dem Stande vom 2. Dezember 1895 vorzu- 
nehmen, durch welche die ortsanwesende Bevölkerung, das ist die Gesammtzahl der inner- 
halb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom 1. Dezember auf den 
2. Dezember ständig oder vorübergehend anwesenden Personen, festgestellt werden soll. 
Zur genauen und gleichmäßigen Durchführung der Zählung wird Folgendes bestimmt: 
S. 1. 
Es ist die Gesammtzahl der innerhalb der Grenzen des Königreichs in der Nacht 
vom 1. auf 2. Dezember 1895 ständig oder vorübergehend anwesenden Personen genan 
festzustellen. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den 
in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen und die nach 
Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind. 
Etwa nöthig werdende Nachzählungen sollen sich auf den Stand vom 2. Dezember 
beziehen.
	        
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