Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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welcher hiefür unter seiner fortdauernden Verantwortung und unter dem Vorsitz des 
Ortsvorstehers oder seines Stellvertreters eine Zählungskommission — in großen 
Gemeinden auch mehrere — rechtzeitig bilden wird. 
g. 5. 
Jede Gemeinde wird zum Zwecke genauer Zählung aller Personen in Zählbezirke 
von je höchstens 70 Haushaltungen eingetheilt, in welchen die von der Gemeinde zeitig 
aufzustellenden Zähler das Zählgeschäft vornehmen werden. Aus einzelnen Parzellen 
können besondere Zählbezirke gebildet, oder es können auch, wo dies angeht, mehrere 
Parzellen zu einem Zählbezirk vereinigt werden. Dagegen sollen Theile einer und der- 
selben Parzelle nicht mit andern Parzellen oder mit Theilen anderer Parzellen zu beson- 
deren Zählbezirken verbunden werden. Größere Anstalten (Kasernen, Heilanstalten, 
Strafanstalten u. s. w.) bilden zweckmäßig selbständige Zählbezirte. 
8. 6. 
Als Zähler sind nur zuverlässige und möglichst ortskundige Männer auszuwählen. 
Ihre Thätigkeit ist ein unentgeltliches, im Interesse der Gemeinde ausgeübtes Ehren- 
amt. Soveit freiwillige Zähler in einer Gemeinde nicht zu finden sind, werden die 
Kosten für dieselben von der Gemeinde getragen. 
8. 7. 
Die Zähler sind vor dem Beginn des Aufnahmegeschäfts durch die Zählungskom- 
missionen in ihre Geschäfte einzuleiten und für die richtige Besorgung verantwortlich zu 
machen. 
An jeden Zähler sind spätestens bis zum 25. November durch die Zählungskommission 
1) eine „Anweisung für den Zähler“, 
2) eine Kontrolliste, in welcher die vertheilten und wieder eingesammelten Haus- 
haltungslisten einzeln, sowie die Zahl der bewohnten oder hauptsächlich zu Wohn- 
zwecken bestimmten Gebäude zu verzeichnen sind, 
3) eine hinreichende Anzahl von Haushaltungslisten und eventuell von Woh- 
nungskarten 
auszufolgen, damit er sich auf das Zählgeschäft genügend vorbereiten kann. 
Der Zähler hat die Haushaltungslisten und eventuell die Wohnungskarten in der 
Zeit vom 28. bis 30. November von Haus zu Haus an die Haushaltungsvorstände zu
	        
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