Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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vertheilen, nachdem sie ausgefüllt sind, vom 2. Dezember Mittags 12 Uhr bis 3. Dezember 
Abends wieder einzusammeln und nach erfolgter Prüfung und etwaigen Ergänzung sammt 
der vollständig abgeschlossenen Kontrolliste spätestens am 6. Dezember der Zählungskom= 
mission zu übergeben. 
S. 8. 
Sogleich nach der Ablieferung der Zählpapiere durch die Zähler hat die Zählungs- 
kommission bezw. die Gemeindebehörde die genaue Prüfung und weitere Zusammenstellung 
derselben auf eine Gemeindeliste vorzunehmen, wobei darauf zu achten ist, daß, wo 
ein Zählbezirk aus mehreren im Staatshandbuch von 1894 aufgeführten Ortschaften oder 
Wohnplätzen (Parzellen) besteht, die Ergebnisse für jede Gemeindeparzelle beson- 
ders summirt werden müssen. 
Die Gemeindeliste ist doppelt auszufertigen. Ein Exemplar bleibt in der Gemeinde- 
registratur, das andere ist mit den wohlgeordneten Zählpapieren spätestens bis zum 
31. Dezember an das Oberamt einzusenden. 
8. 9. 
Das Oberamt hat die aus den einzelnen Gemeinden einlaufenden Haushaltungs-, 
Kontrol= und Gemeindelisten, sowie eventuell die Wohnungskarten möglichst ein- 
gehend nachzuprüfen, bei Anständen sofortige Berichtigung durch die Gemeindebehörden 
zu fordern und sodann die Ergebnisse der Gemeindelisten, streng nach der Reihenfolge 
des Staatshandbuchs von 1894 geordnet, in die Oberamtsliste einzutragen, welche 
bei Versendung der Zählpapiere jedem Oberamt in 3 Exemplaren zugehen wird. 
Ein Exemplar der Oberamtsliste ist mit den wohlgeordneten Zählpapieren der 
Gemeinden spätestens bis zum 15. Januar 1896 an das Statistische Landesamt (Stutt- 
gart, Büchsenstraße) einzusenden; das andere ist in der Registratur des Oberamts aufzu- 
bewahren. 
S. 10. 
Die für die Zählung erforderlichen Zählpapiere werden in der ersten Hälfte des 
Monats Oktober vom Statistischen Landesamt aus an die Oberämter in der erforderlichen 
Anzahl versandt werden. Die Oberämter werden angewiesen, ihrerseits alles vorzu- 
bereiten, wodurch die rasche und zuverlässige Durchführung der Zählung gefördert 
werden kann. 
Stuttgart, den 23. September 1895. 
Pischek. Riecke.
	        
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