Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

Polkszählung vom 2. Dezember 1895. 
Deutsches Reich. 
Oberamt: 
Gemeinde: 
Zählbezir Ar. 
Anlage. 
Königreich Württemberg. 
Ortschaft oder Wehnplatz: 
Straße: 
Haus-Nr. 
Haushaltungsliste Ar. 
  
bestens zu unterstüten. 
  
Unsprache an dir Laushaltungsvorllände. 
Die vom Bundesrathe des Deutschen Relchs beschlossene neue Volkszählung wird, wie die früheren Zählungen, zur Peorern wichiiger, 
allgemeiner Zwecke des Staats im Interesse sämmtlicher Landesbewohner ausgekührt. 
bemüht sein werden, die erforderlichen Angaben genau und vollsltändig zu machen und die mit der Ausführung der höhlung Beaustragten 
Man wird daher erwarten dürfen, daß alle Betiheiligten 
  
  
Anleitung zur Ausfüllung der Haushalkungsliste. 
Eine Haushaltungsliste wird in jede Haushaltung gegeben; salls 
Es 
mehr als ersonen zu verzeichnen Und, wird der Zähler Ergänzungs- 
listen verabfolgen. 
Unter Haushaltung sind die zu elner Wohn= und hauswirthschaft- 6 
lichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Laus- 
haltung gleich geachtet werden einzeln lebende Personen, die eine be- 
sondere Wohnung innehaben und elne eigene Sauswirthschaft We 
Andere allelnstehende Personen, z. B. Zimmerabmieter ohne eigene 
Hauswurthschalt Schlasgänger u. s. w., gehören zu der Haushaltung, 
bei welcher sie wohnen und welche für sie die Hauswirthschaft führt, 
auch wenn 4 in derselben keine Beköstigung empfangen. Die Haus- 
Haltungsvorkönde werden dafür sorgen, daß keine der Personen, welche 
sich in den von ihnen weiter wermieteten Räumlichkeiten besinden, bei 
der Zählung übergangen werd- 
Ebenso wie die erzabrr Viner wreie Haushaltung sind 
anzusehen und zu verzelchnen ter , elner Kalerne n Massen- 
uartleren untergebrachten, oder Wache, 
in einem Lazareth —— -23 die Gäste eines Gasthauses, 
die Mitglieder eines Penstonats, die in einer Anstalt (Kranken-, Strak- 
in einem erresigon oder 
Die Haushaktungelike, ist am 2. Dezember Vormittags austu. 
sin dlejenigen Personen einzutragen, d 
1. auf den Dezember in der Wodnung z Vr#antungs: 
vorstandes und den zugehörtgen Räumlichkeiten über- 
nachtet haben, glelcholel ob sie Kondig oder vorüberge- 
hend anwesend, Inländer oder Ausländer, Militär= oder 
Ciollpersonen, Erwachsene oder Säuglinge find. Für eine 
Person, die sich in der Zählungsnacht in verschledenen Wohnungen 
aufgehalten hat, gilt als Nachtauartier die eigene Wohnung, oder 
wenn sie nur in fremden Wohnungen war, diejenige, in der sie sich 
zulezt aufgehalten hat. Personen, die in der Zählungsnacht in keiner 
Wohnung übernachtet haben (solche, welche die Nacht hindurch auf 
Reisen waren, insbesondere auch Eisenbahn= und Postbedienstete, Ar- 
beiter, Wächter u 4M# . w., die in der Nacht außerhalb ihrer Wohnung 
beschäftigt waren), werden in der Liste derjenigen Hausbaltung ver- 
zeichnet, in der sie am Vormittag des 2. Dezember ankommen. 
Für die Autzelchnung der in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember 
Gedborenen und Gestorbenen ist entscheldend, ob sie die Mitternachtstunde 
erlebt haben. Mithin sind die vor Muternacht Geborenen und die 
u. s. w. Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung eines Schiffes u. s. w. T wach Mitternacht Gestorbenen einzutragen 
Erläuterungen zu einzelnen Spalten der Haushaltungsliste. 
Zu Spalte 3. Stellang is der Cassheltung: Hier soll bei den 
nicht mit dem Haushaltungs vorlrand v verwandten oder bel allen in der 
el 
wesen, ol ob sie zur Aktermiethe, als Chambregarnisten, Schlasgänger, als 
Gast auf Besuch, in 7 und Pflege u. K. w. in der Haushaltung sich besinden. 
Zs Spalte 9. #iglonsbekenstais: Die genaue Bezeichnung 
des 34 ralte 9 aichs ist rlorderltch insbesondere sind z. B. die 
Methodlsten, Presbytertaner, Darbisten u. s. w. deutlich als solche 
zu bezeichnen, nicht einfach als .Cvangelisch- elnzutragen. 
stimmte Ausbrücke, wie „Christ“, „Frotestant- u. dergl. sind zu ver- 
melden. Für ungetaufte Kinder ist das Bekenntniß anzugeben, in 
welchem sle erzogen werden oder erzogen werden sollen. 
Zu Epalte 10. Gaubtherut ist der Berus, auf dem hauptsächlich 
die Se beruht und von dem der Erwerb oder dessen 
größter Theil herrührt. Er ist so denau wie möglich anzugeben, 
damit die Elnthetlung der Bevölkerung nach Berufsarten richtig und 
elngehend geschehen lann. Ungenaue Ausdrücke wie „Fabrikant“, 
„Kaufmann“, „Arbetter" sind unzureichend; es muß vielmehr der be- 
sondere Zweig der Fabrikatlon, des Handwerks, Handels oder 
ken#tern eruf in welchem die gezählte Person thätig Ist, angegeben 
werden, 4 B. in eliner Strumpfwaarenfabrik, Weumwollsoimneret= 
werden, eilo krigrüerrl. Materlalwaarenhandlung u. s. enso 
fũr Personen, welche land= uee clorsiwietschan hatis sen 
wirthschaft, #öbesondere 
sollen Arbeiter und Lenkedrr. sieis den Arbelts- — Geschäfts- 
hweig angeben, in dem sle ständig oder meistens arbeiten (ob in Land- 
wirthschaft, bei Garten-, Jort Bau-, Eilenbahn-, Shausse Hasen-, 
NKanalarbeiten u. l. w.), Dlenstbo ten: ob für häusliche Dienste, per- 
fönliche Bedtemung oder aber ob für Landwirthichast- Handel, Gasi- 
wirthschaft o welches andere Gewer 
Für Kri#, welche keinen rwerbenden Beruf aus- 
üben, aber aus dem Ertrage ihres landwirthschaftlichen, gewerblichen 
ober Hanvelsbetriebes oder sonst von elgenem Vermögen, von Nenten, 
HPenstonen oder von Unterstüchung eben, U eine Bezeichnung zu wählen, 
welche ersichtlich macht, daß sie # eruss- oder erwerbsthãtig sind, 
8. B. Quisbesther nicht in — thälig, oder vormaliger 
olzbändler, Rentner, Prlvatier, Ausdinger, Unterstützungsempfänger. 
Verabs chledete ’1 zund *7 machen dies durch den 
Zusatz: s. D., z. — 
Für s ken#te heen gemltenangehbrtg= und Kinder 
  
  
ill immer dann in Sp. 10 ein Elntrag zu machen, wenn sie leton regel- 
mäßig eine Erwerbsthätigkeit ausüben n dtiese 
Thätigkeit nicht bloß eine neetn is #i Besor= 
aun des Hauswesens ist als Erwerbsthätigkeit nicht anzusehen. 
Schüler und Studierende stnd als solche zu bezei 
Im übrigen erhalten Lausbaltungsangehörtger ahne Terufsausübung 
und ohne eigenes Einkommen hier keine Bezeichnung. 
Zu Spalte 11. Die Verueeuns (das * und Dienflver= 
hältniß) ist so deutlich anzugeben, daß u erkennen kann, ob 
die gezählte Person Ekänkie — (als Iiemtzümer, Pächter, 
Melster, Direktor, Administra 
oder zum geschäftlichen 240 %a und Aufichtspersonal gehört (als 
Verwalter, Inspektor, Prokurist, aauchballer Rechnungsführer, Werk- 
fürrer oder- sonstiger Betriebsbea 
einem anderen Ss steht (als Geselle, Ge- 
hufe Eehratne, Fabrikarbelter, Knappe, Ladendiener, Verkäufer, Kellner, 
Taglöhner, Bauernknecht, Bauernmagd, Austräger, zuuscher. Fuhrknecht, 
Knecht, H#enrnabt E Köchin, Zimmermädchen . 
Für Personen, dle im Gewerbe des Hau Spbaltungevorstandes regel= 
mäßig als Hulsopersonen thärttg sind, ohne eigentliche Gewerbsge- 
hilf en zu sein,tst,,hilszuschreibenunddasbetressendeGecverbe 
in zu nennen. Einzelne Landleisungen und nur ausnahms- 
weise wrun Hiuksleistungen kommen nicht in Betracht. 
e 12. Diese Frage n sur jede mannuge 8 welbliche 
Person zu l e die in palten 10 mit einem 
Hauptberuf und in dlesem als — nn als Ar- 
beiter oder Taglöhner in einem bestimmten Erwerbszweig oder in 
wechseludem Erwerbszwelg, als Geselle, Gehilse, Dienstbote oder als 
Angestellter irgend einer. ut eingetragen ist. 
ein Eintrag ist zu machen: 1. für Ehefrauen ohne eigenen 
Hauptberuf, 2. für Guen. und Muuttärpersonen, welche aus Reichs- 
Staats= oder Kommunalkassen Pension beziehen und bus Wittwen 
von solchen, 3. für Empfänger von Invalidenrente, 4. für 
pfänger von unsaurente olern dlese wegen dauernder völliger Irwerbs= 
W ewährte 
In Arbeit und — sind aue in Lohn und Arbeit Beschäftigten, 
solange delet n dauer 
Zu Spalte 14. ist rn*NJs8 bel Beschäftigungslostekelt 
infolge von — mit Ja zu a en. 
In Svbalte 15. Fũr t weuuscher Staaten, also auch für 
(Fortsezung der Erläuterungen siehe auf der leiten Seite.)
	        
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