Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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die Stoffe der Klassen II und III bei Verwendung beider Arten von Gefäßen 40 Kilo- 
gramm nicht übersteigen. 
Jedes Frachtstück, welches Gegenstände der II. und III. Klasse enthält, ist mit einer 
deutlichen, auf rothem Grund gedrukten Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen. Körbe 
und Kübel mit Gefäßen aus Glas oder Steinzeug, welche Gegenstände der Klassen I 
und III enthalten, haben außerdem die Aufschrift: „Muß getragen werden“ zu erhalten. 
III. Schwefeläther (Aethyläther) sowie Collodium (1, lit. c) dürfen nur in 
vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas versendet werden. Die 
Verpackung dieser Gefäße, und zwar sowohl der Metall= wie der Glasgefäße, muß bei 
Vereinigung mehrerer Gefäße in einem Frachtstücke den in II, Ziff. 1, und bei Einzel- 
verpackung den in II, Ziff. 2 gegebenen Vorschriften entsprechen, mit der Maßgabe, daß 
bei Einzelverpackung das Bruttogewicht des einzelnen Kollo 60 Kilogramm nicht über- 
steigen darf. 
IV. Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) (1, lit. c) darf nur befördert werden 
entweder: 
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu 500 Kilo- 
gramm Inhalt; oder 
2. in Blechgefäßen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten 
durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen entweder von geflochtenen 
Körben oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, 
Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen verpackt sein; oder 
3. in Glasgefäßen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, 
Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen eingefüttert sind. 
V. Die Beförderung der rothen rauchenden Salpetersäure (I, lit. d) unter- 
liegt folgenden Vorschriften: 
Falls dieselbe in Ballons, Flaschen oder Kruten verschickt wird, so müssen die Be- 
hälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum 
bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Die 
Ballons und Flaschen müssen in den Gefäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte 
gleichkommenden Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter, trocken- 
erdiger Substanzen umgeben sein.
	        
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