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die Stoffe der Klassen II und III bei Verwendung beider Arten von Gefäßen 40 Kilo-
gramm nicht übersteigen.
Jedes Frachtstück, welches Gegenstände der II. und III. Klasse enthält, ist mit einer
deutlichen, auf rothem Grund gedrukten Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen. Körbe
und Kübel mit Gefäßen aus Glas oder Steinzeug, welche Gegenstände der Klassen I
und III enthalten, haben außerdem die Aufschrift: „Muß getragen werden“ zu erhalten.
III. Schwefeläther (Aethyläther) sowie Collodium (1, lit. c) dürfen nur in
vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas versendet werden. Die
Verpackung dieser Gefäße, und zwar sowohl der Metall= wie der Glasgefäße, muß bei
Vereinigung mehrerer Gefäße in einem Frachtstücke den in II, Ziff. 1, und bei Einzel-
verpackung den in II, Ziff. 2 gegebenen Vorschriften entsprechen, mit der Maßgabe, daß
bei Einzelverpackung das Bruttogewicht des einzelnen Kollo 60 Kilogramm nicht über-
steigen darf.
IV. Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) (1, lit. c) darf nur befördert werden
entweder:
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu 500 Kilo-
gramm Inhalt; oder
2. in Blechgefäßen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten
durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen entweder von geflochtenen
Körben oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl,
Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen verpackt sein; oder
3. in Glasgefäßen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl,
Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen eingefüttert sind.
V. Die Beförderung der rothen rauchenden Salpetersäure (I, lit. d) unter-
liegt folgenden Vorschriften:
Falls dieselbe in Ballons, Flaschen oder Kruten verschickt wird, so müssen die Be-
hälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum
bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Die
Ballons und Flaschen müssen in den Gefäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte
gleichkommenden Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter, trocken-
erdiger Substanzen umgeben sein.