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Erweiterung des Bahnhofs Stuttgart diejenigen Grundstücke und Rechte an Grund-
stücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach dem genehmigten all-
gemeinen Plan zu der Erbreiterung des Bahnhofs auf der linken Seite zwischen der
Friedrichsstraße und der Kronenstraße erforderlich sind.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Königliche Eisen-
bahnverwaltung durch die Bauabtheilung der Königlichen Generaldirektion der Staats-
eisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen
bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 4. Oktober 1895.
Wilhelm.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Pischek.
HBekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Auflösung der Straßen- und Wasserbauinspektion Stuttgart und die Zutheilung
ihrer Geschäste an die Straßenbauinspektionen Cannstatt, heilbronn und Eudwigsburg.
Vom 1. Oktober 1895.
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge Allerhöchster Entschließung
vom 30. September d. Is. zu genehmigen geruht haben, daß die Straßen= und Wasser-
bauinspektion Stuttgart unter Zutheilung ihrer Geschäfte an die Straßenbauinspektionen
Cannstatt, Heilbronn und Ludwigsburg aufgelöst und der Straßenbauinspektion Heil-
bronn die Bezeichnung „Straßen= und Wasserbaninspektion“ beigelegt wird, wird dies
unter dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Geschäfte der bisherigen
Straßen= und Wasserbauinspektion Stuttgart in nachstehender Weise vertheilt worden sind:
a) Der Straßenbauinspektion Cannstatt ist zugewiesen:
Die Beaufsichtigung der Straßen-Bau= und unterhaltungsarbeiten im Stadt-
direktions= und Amtsoberamtsbezirk Stuttgart, sowie im Oberamt Cannstatt,
soweit sie bisher der Straßen= und Wasserbauinspektion Stuttgart obgelegen hat,