Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

292 
Erweiterung des Bahnhofs Stuttgart diejenigen Grundstücke und Rechte an Grund- 
stücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach dem genehmigten all- 
gemeinen Plan zu der Erbreiterung des Bahnhofs auf der linken Seite zwischen der 
Friedrichsstraße und der Kronenstraße erforderlich sind. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Königliche Eisen- 
bahnverwaltung durch die Bauabtheilung der Königlichen Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 4. Oktober 1895. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Pischek. 
HBekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Auflösung der Straßen- und Wasserbauinspektion Stuttgart und die Zutheilung 
ihrer Geschäste an die Straßenbauinspektionen Cannstatt, heilbronn und Eudwigsburg. 
Vom 1. Oktober 1895. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge Allerhöchster Entschließung 
vom 30. September d. Is. zu genehmigen geruht haben, daß die Straßen= und Wasser- 
bauinspektion Stuttgart unter Zutheilung ihrer Geschäfte an die Straßenbauinspektionen 
Cannstatt, Heilbronn und Ludwigsburg aufgelöst und der Straßenbauinspektion Heil- 
bronn die Bezeichnung „Straßen= und Wasserbaninspektion“ beigelegt wird, wird dies 
unter dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Geschäfte der bisherigen 
Straßen= und Wasserbauinspektion Stuttgart in nachstehender Weise vertheilt worden sind: 
a) Der Straßenbauinspektion Cannstatt ist zugewiesen: 
Die Beaufsichtigung der Straßen-Bau= und unterhaltungsarbeiten im Stadt- 
direktions= und Amtsoberamtsbezirk Stuttgart, sowie im Oberamt Cannstatt, 
soweit sie bisher der Straßen= und Wasserbauinspektion Stuttgart obgelegen hat,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.