Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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neten Art über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen 
auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in dem Freistaate Guatemala (Central-Amerika) haben. 
Berlin, den 20. September 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Kontrole des Verkaufs und Versandts der erlanbter Weise während der Schonzeit 
im Bodensee gefangenen Fische. Vom 3. Oktober 1895. 
In Ergänzung des F. 13 der Verfügung der Ministerien des Innern und der 
Finanzen vom 1. Juni 1894, betreffend die Ausübung der Fischerei (Reg. Blatt S. 135), 
wird hiemit Nachstehendes verfügt. 
S. 1. 
Seeforellen (einschließlich Silber= und Schwebforellen), Saiblinge, Aeschen und 
Zander, welche von württembergischen Fischern während der Schonzeit im Bodensee 
gefangen werden, dürfen nur dann verkauft und versandt werden, wenn sie durch einen 
der württembergischen Fischereiaufseher mit dem vorgeschriebenen Kontrolezeichen versehen 
worden sind. 
Dasselbe gilt von solchen im Bodensee gefangenen Fischen, welche zwar nicht im 
Bodensee, wohl aber in den übrigen Gewässern des Landes eine Schonzeit genießen, wie 
z. B. Barsche, Forellenbarsche, Karpfen, Barben, Brachsen und Treischen. Das Kontrole- 
zeichen besteht in der durch Perforirung (Durchlöcherung) eines Kiemendeckels vermittelst 
einer Zange hergestellten Marke BW. 
Die Anbringung des Kontrolezeichens erfolgt für die oben bezeichneten Fische 
unentgeltlich. 
8. 2. 
Von auswärts dürfen die in §. 1 Abs. 1 bezeichneten Fische während der Schonzeit 
nur dann in Württemberg eingeführt und zum Verkauf und Versandt gebracht werden, 
wenn sie mit dem vorgeschriebenen Kontrolezeichen von Baden, Bayern, Liechtenstein, 
Oesterreich oder der Schweiz versehen sind. Dieses ebenfalls durch Perforirung eines 
Kiemendeckels vermittelst einer Zange hergestellte Kontrolezeichen besteht für
	        
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