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neten Art über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen
auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in dem Freistaate Guatemala (Central-Amerika) haben.
Berlin, den 20. September 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen,
betreffend die Kontrole des Verkaufs und Versandts der erlanbter Weise während der Schonzeit
im Bodensee gefangenen Fische. Vom 3. Oktober 1895.
In Ergänzung des F. 13 der Verfügung der Ministerien des Innern und der
Finanzen vom 1. Juni 1894, betreffend die Ausübung der Fischerei (Reg. Blatt S. 135),
wird hiemit Nachstehendes verfügt.
S. 1.
Seeforellen (einschließlich Silber= und Schwebforellen), Saiblinge, Aeschen und
Zander, welche von württembergischen Fischern während der Schonzeit im Bodensee
gefangen werden, dürfen nur dann verkauft und versandt werden, wenn sie durch einen
der württembergischen Fischereiaufseher mit dem vorgeschriebenen Kontrolezeichen versehen
worden sind.
Dasselbe gilt von solchen im Bodensee gefangenen Fischen, welche zwar nicht im
Bodensee, wohl aber in den übrigen Gewässern des Landes eine Schonzeit genießen, wie
z. B. Barsche, Forellenbarsche, Karpfen, Barben, Brachsen und Treischen. Das Kontrole-
zeichen besteht in der durch Perforirung (Durchlöcherung) eines Kiemendeckels vermittelst
einer Zange hergestellten Marke BW.
Die Anbringung des Kontrolezeichens erfolgt für die oben bezeichneten Fische
unentgeltlich.
8. 2.
Von auswärts dürfen die in §. 1 Abs. 1 bezeichneten Fische während der Schonzeit
nur dann in Württemberg eingeführt und zum Verkauf und Versandt gebracht werden,
wenn sie mit dem vorgeschriebenen Kontrolezeichen von Baden, Bayern, Liechtenstein,
Oesterreich oder der Schweiz versehen sind. Dieses ebenfalls durch Perforirung eines
Kiemendeckels vermittelst einer Zange hergestellte Kontrolezeichen besteht für