Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Falls dieselbe in Metallbehältern versendet wird, so müssen die Behälter vollkommen 
dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein. 
VI. Weißer und gelber Phosphor (, lit. e) muß mit Wasser umgeben in 
Blechbüchsen, welche höchstens 30 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starke Kisten 
fest verpackt sein. Die Kisten müssen außerdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen 
nicht mehr als 100 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als „gewöhnlichen gelben 
(weißen) Phosphor enthaltend“ und mit „oben“ bezeichnet sein. 
Rother (amorpher) Phosphor (Dlit. e) ist in gut verlöthete Blechbüchsen, 
welche in starke Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten 
dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als „rothen Phosphor- 
enthaltend“ bezeichnet sein. 
VII. Bucher'sche Feuerlöschdosen (I, lit. I) dürfen nur in blechernen Hülsen 
befördert werden. Diese Hülsen müssen in Kistchen eingestellt werden, welche höchstens 
10 Kilogramm fassen und inwendig mit Papier verklebt sind. Diese Kisten müssen 
sodann in größere, gleichfalls mit Papier ausgeklebte Kisten verpackt werden. 
VIII. Falls die in Ziff. II und III aufgeführten Chemikalien in Mengen von 
nicht mehr als 10 Kilogramm zum Versandt kommen, ist es gestattet, sie sowohl mit 
einander als mit anderen, weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuer- 
gefährlichen Stoffen gehörigen Gegenständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Sie müssen 
dabei in dicht verschlossenen Glas= oder Blechflaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, 
Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen in starke Kisten fest eingebettet sein. 
Die rothe rauchende Salpetersäure darf in der gleichen Menge und in der gleichen 
Weise nur mit gleichen Mengen anderer Mineralsäuren, mit Ausnahme von Brom, 
und mit anderen, weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen 
Stoffen gehörigen Gegenständen in ein Frachtstück vereinigt werden. 
Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens zwei Kilogramm darf mit anderen, 
weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Stoffen gehörigen. 
Gegenständen zu einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwefelkohlenstoff sich. 
in dicht verschlossenen Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Inhalte des Fracht- 
stückes in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl und anderen lockeren Sub-- 
stanzen fest eingebettet ist.
	        
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