Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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lassen. Sollte die zur Dekretur berufene Justizbehörde Anstand bei der Höhe der Ge- 
bührenanrechnung finden, so wird sie sich mit der technischen Behörde in das Benehmen 
setzen und nöthigen Falls durch Vermittlung des Justizministeriums um eine Aeußerung 
des dem veterinärtechnischen Kollegium vorgesetzten Ministeriums des Kirchen= und 
Schulwesens bitten. 
Soweit einzelne Mitglieder des veterinärtechnischen Kollegiums persönlich von den 
Justizbehörden als Sachverständige beigezogen werden, sind die diesfalls bestehenden Vor- 
schriften (vgl. insbesondere Reichs-Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige 
vom 30. Juni 1878, §§. 13 und 14, K. Verordnung vom 4. Novbr. 1875, betreffend 
eine neue Medizinaltaxe, Beil. III E 10, a) maßgebend. 
Stuttgart, den 14. Oktober 1895. 
Faber. Sarwey. 
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend eine Abänderung der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordunng vom 26. März 1892. 
Vom 14. Oktober 1895. 
Der §. 3 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug 
der Gewerbeordnung vom 26. März 1892 (Reg. Blatt S. 59) wird aufgehoben und 
durch folgende Bestimmung ersetzt: " 
Als Festtage im Sinne der den Arbeiterschutz bezweckenden Vorschriften der Ge- 
werbeordnung gelten zunächst die in den §§. 105 b Abs. 1 und 105 h Abs. 2 der Ge- 
werbeordnung bezeichneten Tage, das heißt neben den regelmäßig auf den Sonntag 
fallenden christlichen Festtagen noch folgende Festtage: Christfest, Stephanustag, Neu- 
jahrsfest, Ostermontag, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag. 
Außerdem werden auf Grund des §. 105 a Abs. 2 der Gewerbeordnung als Fest- 
tage im obigen Sinn bestimmt: 
1) allgemein das Erscheinungsfest und der Karfreitag; 
2) für Orte mit überwiegend katholischer Bevölkerung: Fronleichnam 
und Mariä Himmelfahrt. 
Stuttgart, den 14. Oktober 1895. 
Pischek.
	        
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