314
in letzteren Maße auszuführen und das Ergebniß erst am Schlusse in das verlangte
Maß umzuwandeln. 8.6.
Bei der Ausführung von Flächenmessungen sind, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist, (8. 7), diejenigen technischen Vorschriften zu beachten, welche von
dem K. Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern, für die Arbeiten zur Erhaltung
und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster erlassen worden sind und später
noch erlassen werden. Die Feldmesser sind daher verpflichtet, eine Sammlung dieser
technischen Vorschriften anzulegen und stets auf dem Laufenden zu erhalten (vergl. Erlaß
des K. Steuerkollegiums, Abtheilung für direkte Steuern, vom 19. Januar 1895,
betreffend die technische Anweisung für die Arbeiten zur Erhaltung und Fortführung
der Flurkarten und Primärkataster, Steuerkollegial-Amtsblatt S. 121).
Die Zeichnung der Karten und Pläne, für welche die vorgenannten technischen
Vorschriften ebenfalls maßgebend sind, hat in einem der dort als gebräuchlich bezeichneten
Maßstäbe zu geschehen. Für die Wahl des Maßstabes ist in erster Linie der Zweck
entscheidend; jedenfalls muß die Zeichnung in einem so großen Maßstab ausgeführt
werden, daß alle Gegenstände noch deutlich erscheinen und über die Bedeutung der ein-
geschriebenen Benennungen und Zahlen ein Zweifel nicht entstehen kann.
8. 7.
Werden nur flüchtige Aufnahmen oder Fertigungen von Uebersichtskarten nach alten
Plänen und dergleichen Arbeiten gefordert, bei welchen der für die Fortführung der
Flurkarten und Primärkataster beziehungsweise der in 8. 14 vorgeschriebene Grad der
Genauigkeit nicht erheischt wird oder nicht erreicht werden kann, so muß der Feldmesser
die Art der Ausführung, sowie die benützten alten Pläne und den Grad der Genauigkeit
der gelieferten Darstellung auf denselben angeben.
8. 8.
Die Nivellementsarbeiten sind mit den für das Geschäft geeigneten Instru-
menten und mit derjenigen Genauigkeit auszuführen, welche für den betreffenden Zweck
nothwendig erscheint.
Wenn es sich um langgestreckte Nivellements wie bei Eisenbahnen, Straßen, Flüssen
und Kanälen handelt, so sind die in §. 14 festgesetzten Fehlergrenzen einzuhalten. Bei