Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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in letzteren Maße auszuführen und das Ergebniß erst am Schlusse in das verlangte 
Maß umzuwandeln. 8.6. 
Bei der Ausführung von Flächenmessungen sind, soweit nicht etwas 
anderes bestimmt ist, (8. 7), diejenigen technischen Vorschriften zu beachten, welche von 
dem K. Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern, für die Arbeiten zur Erhaltung 
und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster erlassen worden sind und später 
noch erlassen werden. Die Feldmesser sind daher verpflichtet, eine Sammlung dieser 
technischen Vorschriften anzulegen und stets auf dem Laufenden zu erhalten (vergl. Erlaß 
des K. Steuerkollegiums, Abtheilung für direkte Steuern, vom 19. Januar 1895, 
betreffend die technische Anweisung für die Arbeiten zur Erhaltung und Fortführung 
der Flurkarten und Primärkataster, Steuerkollegial-Amtsblatt S. 121). 
Die Zeichnung der Karten und Pläne, für welche die vorgenannten technischen 
Vorschriften ebenfalls maßgebend sind, hat in einem der dort als gebräuchlich bezeichneten 
Maßstäbe zu geschehen. Für die Wahl des Maßstabes ist in erster Linie der Zweck 
entscheidend; jedenfalls muß die Zeichnung in einem so großen Maßstab ausgeführt 
werden, daß alle Gegenstände noch deutlich erscheinen und über die Bedeutung der ein- 
geschriebenen Benennungen und Zahlen ein Zweifel nicht entstehen kann. 
8. 7. 
Werden nur flüchtige Aufnahmen oder Fertigungen von Uebersichtskarten nach alten 
Plänen und dergleichen Arbeiten gefordert, bei welchen der für die Fortführung der 
Flurkarten und Primärkataster beziehungsweise der in 8. 14 vorgeschriebene Grad der 
Genauigkeit nicht erheischt wird oder nicht erreicht werden kann, so muß der Feldmesser 
die Art der Ausführung, sowie die benützten alten Pläne und den Grad der Genauigkeit 
der gelieferten Darstellung auf denselben angeben. 
8. 8. 
Die Nivellementsarbeiten sind mit den für das Geschäft geeigneten Instru- 
menten und mit derjenigen Genauigkeit auszuführen, welche für den betreffenden Zweck 
nothwendig erscheint. 
Wenn es sich um langgestreckte Nivellements wie bei Eisenbahnen, Straßen, Flüssen 
und Kanälen handelt, so sind die in §. 14 festgesetzten Fehlergrenzen einzuhalten. Bei
	        
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