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ihrer Menge und Art nach der zuständigen Polizei= oder Hafenbehörde unverzüglich an-
geben und sein Fahrzeug sogleich auf die angewiesene Liegestelle legen.
XIV. Soll ein Fahrzeug feuergefährliche Gegenstände laden oder solche löschen, so
hat der Führer davon der zuständigen Polizei= oder Hafenbehörde vorher Anzeige zu machen.
Diese Behörde bezeichnet die Liegestelle, wo das Laden oder Löschen vorzunehmen und
die Frist, binnen welcher es zu beginnen und zu beenden ist. Die Liegestelle soll von
bewohnten Gebäuden möglichst entfernt sein. Ohne geschäftliche Veranlassung ist der
Zutritt zur Liegestelle nicht gestattet.
Beim Laden und Söschen darf nicht geraucht, auf dem Fahrzeuge und in der Nähe
des Liegeplatzes auch weder Feuer gemacht, noch offenes Licht gebraucht werden.
Bei Dunkelheit ist das Laden und Löschen nur mit besonderer Erlaubniß und nur
unter Beleuchtung mit feststehenden Laternen, die mindestens zwei Meter über dem Arbeits-
boden angebracht sind, gestattet.
Bei der Ladung wie beim Löschen dürfen die Körbe und Kübel mit Gefäßen aus
Glas oder Steinzeug, welche Stoffe enthalten, die zu den Klassen II und III der in
Ziff. 1, lit. a) und b) bezeichneten Gegenstände gehören, nicht auf Karren gefahren, noch
auf Schulter oder auf dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern
angebrachten Handhaben getragen werden.
C. Die Beförderung von ätzenden und giftigen Stoffen.
1. Sollen mit anderen Schiffen, als denen der staatlichen oder staatlich concessionirten.
Dampfschiffahrts-Unternehmungen ätzende Stoffe, wie Säuren u. s. w., transportirt wer-
den, so hat im einzelnen Falle die Polizei= oder Hafenbehörde des Einladeortes zu be-
stimmen, ob diese Stoffe auf besonderen Fahrzeugen zu führen sind oder mit anderen
Gütern verladen werden dürfen. Gestattet sie die Verladung mit anderen Gütern, so
hat sie zugleich die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln anzuordnen, denen sich der Schiffer-
unterwerfen muß. Ueber die von ihr getroffenen Anordnungen ertheilt sie dem Schiffer
eine besondere Bescheinigung, welche dieser auf Erfordern den Polizei-, Hafen-, Zoll= und
Wasserbaubeamten vorzeigen muß.
2. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes
Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegen-