Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

Zu  §.  246  des  RStE.  147

1)  Was  mun  die  Mitbethelligung  eines  Anderen
  an  einem  Delikte  der  Unterschlagung  anbelungt,
  so  kann  derselbe  nach  den  Grundsätzen  des
RStGB.  über  Theilnahme  nur  dann  als  Mitthäter
  im  Sinne  des  g.  47  erachtet  werden,  wenn  er
in  der  Absicht,  die  That  als  seine  eigene  zur  Vollendung
  zu  bringen,  unmittelbar  selbst  durch  mit
dem  erforderlichen  dolus  vorgenommene  äußere  Handlungen
  den  Thatbestand  des  betreffenden  Reates
öder  wenigstens  einen  Theil  desselben  hervorgebracht,
sonach  die  That  mit  dem  oder  den  anderen  Genossen
  gemeinschaftlich  ausgeführt  hat.  Solches  ist
bei  der  Unterschlagung  nur  derjenige  zu  thun  im
Stande,  welcher  die  kritische  Sache  in  seinem  Besitze
  oder  Gewahrsame  hat,  sonach  kann  bei  derselben
  von  einer  Mitthäterschaft  nur  da  gesprochen
werden,  wo  die  mehreren  Thäter  sich  auch  im  gemeinschaftlichen
  Besitze  oder  Gewahrsame  der  Sache
befinden,  sei  dies  nun  eine  von  Anfang  an  gemeinschaftliche
  oder  eine  von  dem  einen  Genossen  erst  in
zweiter  Linie  auf  den  anderen  übertragene  Mitdetention;
  ist  dies  nicht  der  Fall,  so  könnte  durch  eine
Betheiligung  an  der  Unterschlagung  eines  Anderen
nur  Gehülfenschaft,  nicht  aber  Mitthäterschaft  begründet
  werden.
-  Val.  Urth.  d.  App.-Ger.  zu  Eisenach  vom
19.  April  1871  (Stengl.,  Zeltschr.  XI,
185)0.  -

Aber  auch  dieses  vorausgesetzt  muß  sich  der
Betreffende  unmittelbar  durch  thätiges  Eingreifen
an  der  Ausführung  der  That  im  engeren  Sinne,
d.  i.  durch  Vornahme  von,  den  Thatbestand  der
Uebelthat  bewirkenden,  Handlungen  in  der  Absicht
ihrer  Selbstausführung  betheiligt,  mithin  auch  selnerseits
  eine  positive  Thätigkeit  ausgeübt  haben,
welche  es  erkennen  läßt,  daß  er  die  Sache,  um
eigenthumsrechtlich  über  dieselbe  disponiren  zu  kön-#