Zu §. 246 des RStE. 147
1) Was mun die Mitbethelligung eines Anderen
an einem Delikte der Unterschlagung anbelungt,
so kann derselbe nach den Grundsätzen des
RStGB. über Theilnahme nur dann als Mitthäter
im Sinne des g. 47 erachtet werden, wenn er
in der Absicht, die That als seine eigene zur Vollendung
zu bringen, unmittelbar selbst durch mit
dem erforderlichen dolus vorgenommene äußere Handlungen
den Thatbestand des betreffenden Reates
öder wenigstens einen Theil desselben hervorgebracht,
sonach die That mit dem oder den anderen Genossen
gemeinschaftlich ausgeführt hat. Solches ist
bei der Unterschlagung nur derjenige zu thun im
Stande, welcher die kritische Sache in seinem Besitze
oder Gewahrsame hat, sonach kann bei derselben
von einer Mitthäterschaft nur da gesprochen
werden, wo die mehreren Thäter sich auch im gemeinschaftlichen
Besitze oder Gewahrsame der Sache
befinden, sei dies nun eine von Anfang an gemeinschaftliche
oder eine von dem einen Genossen erst in
zweiter Linie auf den anderen übertragene Mitdetention;
ist dies nicht der Fall, so könnte durch eine
Betheiligung an der Unterschlagung eines Anderen
nur Gehülfenschaft, nicht aber Mitthäterschaft begründet
werden.
- Val. Urth. d. App.-Ger. zu Eisenach vom
19. April 1871 (Stengl., Zeltschr. XI,
185)0. -
Aber auch dieses vorausgesetzt muß sich der
Betreffende unmittelbar durch thätiges Eingreifen
an der Ausführung der That im engeren Sinne,
d. i. durch Vornahme von, den Thatbestand der
Uebelthat bewirkenden, Handlungen in der Absicht
ihrer Selbstausführung betheiligt, mithin auch selnerseits
eine positive Thätigkeit ausgeübt haben,
welche es erkennen läßt, daß er die Sache, um
eigenthumsrechtlich über dieselbe disponiren zu kön-#