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mission von der Prüfung ausgeschlossen; wenn die Verfehlung erst später an den Tag
kommt, wird ihm kein Prüfungszeugnis ertheilt oder das bereits ausgestellte Zeugnis
zurückgezogen.
Gleiche Ahndung trifft denjenigen Kandidaten, welcher während der Prüfung anderen
in irgend einer Weise zur Lösung der gestellten Aufgabe behilflich ist oder von anderen
solche Hilfe annimmt. 86
Die bei den Prüfungen als befähigt erkannten Kandidaten erhalten Zeugnisse, welche
die zuerkannte Befähigungsstufe angeben, von dem Vorstand und 2 Mitgliedern der
Prüfungs-Kommission — bei der zweiten Dienstprüfung von sämmtlichen Mitgliedern
derselben — unterschrieben und von dem Staatsminister der Finanzen unter Beidrückung
des Ministerialsiegels beglaubigt sind. Die Namen der für befähigt Erklärten werden
im Staatsanzeiger veröffentlicht.
S. 7.
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach 3 Klassen:
Klasse 1 (obere)
„ II (nittlere)
„ III (untere)
bezeichnet.
Jede Klasse zerfällt in 2 Unterabtheilungen à und b, durch welche die Annäherung
an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird.
8. 8.
Wer ohne triftige Entschuldigung am Prüfungstermin ausbleibt oder die Prüfung
vor deren Beendigung ohne genügenden Grund verläßt, ist der Regel nach erst nach Ablauf
eines Jahres zu derselben wieder zuzulassen (vergl. auch Abs. 3). Wenn einer der Fälle
dieses Absatzes zum drittenmale eingetreten ist, so kann dem Kandidaten die fernere
Zulassung zur Prüfung versagt werden.
Wer bei der Prüfung nicht für befähigt erkannt, oder wer gemäß §. 5 von der
Prüfung ausgeschlossen oder des Prüfungszeugnisses verlustig erklärt worden ist, kann
frühestens nach Ablauf eines Jahres von neuem zur Prüfung zugelassen werden (vergl.
auch Abs. 3). Tritt bei der wiederholten Prüfung abermals einer der Fälle dieses Absatzes