Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

330 
didat zur Zeit der Meldung sich außerhalb des Königreichs aufhält, unmittelbar bei dem 
Ministerium einzureichen. 
8. 12. 
Gegenstände der Vorprüfung sind: 
1) in der Mathematik: 
ebene Trigonometrie, Stereometrie, niedere Analysis, aus der analhtischen 
Geometrie der Ebene die Lehre von den Kegelschnitten, niedere Geodäsie und 
Planzeichnen; 
2) in den Naturwissenschaften: 
Physik nebst Meteorologie, Chemie, Geognosie, Botanik und Zoologie. 
Gegenstände der ersten Dienstprüfung sind: 
1) Forstwissenschaft mit Einschluß der Jagdkunde; 
2) Volkswirthschaftslehre; 
3) aus der Rechtswissenschaft: 
a. die Hauptgrundsätze des in Württemberg geltenden Privatrechts, insbesondere 
die für die Verwaltung wichtigsten Lehren von Verjährung, Besitz, Eigenthum, 
Dienstbarkeiten und Verträgen; 
b. die Hauptgrundsätze des in Württemberg geltenden Strafrechts und Straf- 
verfahrens; 
c. württembergisches Staatsrecht mit Berücksichtigung der Hauptgrundsätze des 
Reichsstaatsrechts. 
III. Der praktische Vorbereitungsdienst. 
8. 13. 
Bei Ausstellung des Zeugnisses über die Erstehung der ersten Dienstprüfung werden 
die Kandidaten von dem Finanzministerium zu Forstreferendären zweiter Klasse 
bestellt. 
In dieser Eigenschaft haben sie behufs ihrer praktischen Ausbildung während eines 
Zeitraums von 2 Jahren Vorbereitungsdienste zu leisten. Die in §. 10 Abs. 2 Ziff. 2 
vorgeschriebene dreimonatliche Waldpraxis kann auf die zweijährige Dauer des Vor- 
bereitungsdienstes in Anrechnung gebracht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.