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Fässern oder Kisten versendet werden. Die Umschließungen müssen so beschaffen sein,
daß durch die beim Transport unvermeidlichen Erschütterungen, Stöße u. s. w. ein Ver-
stauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt.
5. Wenn solche Giftstoffe (nichtflüssige und flüssige Arsenikalien und andere giftige
Metallpräparate) in Mengen von 5000 und mehr Kilogramm versendet werden sollen,
so dürfen sie in Schiffen, welche andere Güter enthalten, nur in besonderen, wasserdicht
abgeschlossenen Abtheilungen derselben verladen werden. Vor der Verladung muß der.
Schiffer der Polizei= oder Hafenbehörde Anzeige erstatten. Diese hat sich davon zu über-
zeugen, daß die zur Aufnahme der Giftstoffe bestimmten Abtheilungen des Schiffes wirk-
lich wasserdicht abgeschlossen sind.
Ingleichen ist, falls solche Giftstoffe in Mengen unter 5000 Kilogramm zusammen
mit anderen Gegenständen transportirt werden sollen, darauf zu achten, daß die Gift-
stoffe abgesondert von Nahrungs= und Genußmitteln gestaut werden. Ueber die von der
Polizei= oder Hafenbehörde getroffenen Anordnungen hat sie dem Schiffer eine Beschei-
nigung zu ertheilen.
6. Die Polizei= oder Hafenbehörde des Absendungsortes hat die Verladung zu unter-
sagen, wenn die Colli Beschädigungen erlitten haben, welche ohne deren Eröffnung wahr-
zunehmen sind.
II. Ferner wird zu den Bestimmungen 4 über die Beförderung von Sprengstoffen
mit Bezugnahme auf die §§. 4 und 5 der vom Bundesrath des Deutschen Reichs über
den Verkehr mit Sprengstoffen vereinbarten Bestimmungen (Reg. Blatt von 1894 S. 21)
und auf Grund der hiewegen mit der Königlich Bayerischen und der Großherzoglich
Badischen Regierung getroffenen Vereinbarung mit Wirkung vom 1. Februar 1895 an
verordnet:
1) Wer von einem inländischen Versendungsorte aus Sprengstoffe in Mengen von
mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht auf dem Bodensee versendet, muß unter
Angabe der Bestimmungsorte der Ortspolizeibehörde des Versendungsortes den
Frachtschein zur Visirung vorlegen. Dem Frachtschein ist ein Lieferschein beizu-
fügen, worauf der Empfänger seiner Zeit den Empfang der Sendung zu beschei-
nigen hat. Die bescheinigten Lieferscheine sind der Ortspolizeibehörde des Ver-
sendungsortes jeder Zeit auf Verlangen vorzulegen.