Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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bestehenden starken Steigungen zu verlegen, im Wege der Zwangsenteignung zu bewerk- 
stelligen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Amtskörperschaft 
Eßlingen als Unternehmerin durch eine Kommission, bestehend aus: 
Oberbürgermeister Dr. Mülberger in Eßlingen, 
Schultheiß Manz von Nellingen und 
Schultheiß Barth von Zell 
vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Neckarkreis bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 3. Dezember 1895. 
Wilheln. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott von Schottenstein. Pischek. 
tekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Befugnisse der Aichämter. Vom 25. November 1895. 
Die Befugnisse des Aichamts Tuttlingen sind auf die Aichung von Waagen bis 
zu 10 000 kg größter Belastung ausgedehnt worden. 
Stuttgart, den 25. November 1895. 
Pischek. 
Hekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegsweseus, 
betreffend rin Nachtragsverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren Lehranstalten. 
Vom 30. November 1895. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in der Nr. 46 des Central-Blatts für 
das Deutsche Reich von 1895 erlassene Bekanntmachung vom 9. November 1895, betreffend
	        
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