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M 33.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart. Montag den 30. Dezember 1895.
Inhalt:
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebäude- eBrandschadens f ür das Jahr
1896. Vom 19. Dezember 1895. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Unfa r
versicherung der bei Regieweg= und sonstigen Negietiesbauarbeiten der Amtskh woerschaften und Gemeinden
beschäftigten Personen. Vom 20. Dezember 1895. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend
die Gebühren für die Prüfung und Revision von Dampfkesseln. Vom 23. Dezember 1895. — Bekannt-
machung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der nistischen Persönlichkeit an den
Altenverein der Tübinger Stuttgardia in Stuttg Vom 23. Dezember — Bekanntmachung
des Ministeriums des Kirchen= und Schmotutnh Speirefenn die Verleihung 2 jurisuschen Persoalich-
leit an die Gesellschaft Konservatorium für Musik in Stuttgart. Vom 16. Dezember 1895. — Belar
machung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Deer k ver jurkgmt,
Persönlichkeit an die von Ihrer Majestät der verewigten Känigin Wittwe Olga von Württemberg letztwillig
errichtete Stivendienstiftung bei dem Konservatorium für Musik in Stuttgart. Vom 16. Dezember 1895.
— Bekammtmachung de n K. Medizinalkollegiums, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Arzneitaxe
vom 17. Dezember 1894. Vom 21. Dezember 1895.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betrefend die Umlage des Gebände-Hrandschadens für das Jahr 1896. Vom 19. Dezember 1895.
Nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1833,
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg.-
Blatt S. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Ab-
änderungen des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichs-
markrechnung (Reg. Blatt S. 163), wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der
Brandversicherungskasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen
Brandschäden die Umlage für das Kalenderjahr 1896 in der Weise bestimmt, daß bei
den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung