Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Gebühren für die prüfung und Revision von Dampfkesseln. 
Vom 23. Dezember 1895. 
Nachdem sich das Bedürfniß ergeben hat, die Gebühren für die Prüfung und Revision 
von Dampfkesseln nach der Größe der Heizfläche der Dampfkessel abzustufen, werden diese 
Gebühren unter Abänderung der Ziffer I der Ministerialverfügung vom 21. Juli 1875, 
betreffend die Gebühren und die Reiseentschädigung der Sachverständigen für die Begut- 
achtung und Untersuchung von Dampfkesselanlagen (Reg. Blatt S. 405) und des §. 7 
der Ministerialverfügung vom 28. Juli 1887, betreffend die Untersuchung der Dampf- 
kessel (Reg. Blatt S. 316), in folgender Weise neu festgesetzt: 
I. Genehmigung: 
  
  
für Kessel mit einer Heizfläche 
in qm 
über über über 
0—5 5—20 1 20—50 50 
“ 
1) Für die Begutachtung einer zrrseae 
ohne Augenschein . ........ 4 5 6 8 
mit Augenschin Amx)„ 6 8 12 16 
2) Für die Wasserdruckprobe und construktionsprüsung 
a. eines oder des größten von mehreren Kessen 7 9 12 15 
b. jedes folgenden Kessels, welcher unmittelbar anschließend an 
den ersten in demselben Anwesen geprüft wird. 5 7 9 12 
(vergl. hiezu Ziffer II 3). 
3) Für die Heizprobe, 
a. wenn sie unmittelbar im Anschlusse an die Wasserdruckprobe 
vorgenommen wird. ........ 5 7 9 12 
b. in allen anderen Fällen 7 Po 1,2 15 
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