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Verfügung des Alinisteriums des Innern,
betreffend die vornahme einer nenen Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stände-
versammlung. Vom 27. Dezember 1894.
Unter Beziehung auf die vorstehende K. Verordnung vom 21. ds. Mts. wird zum
Vollzug der Anordnung der Wahl der Abgeordneten für die zweite Kammer Nachstehen-
des verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in
die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868
(Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des
Wahlgesetzes vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345), besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche Auf-
ruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von den Ober-
ämtern in den Bezirksblättern zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den
einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen gegenwärtiger
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Samstag, den 12. Jannar 1895,
vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs
Tagen, also bis Freitag, den 18. desselben Monats einschließlich, auf dem Rathhaus zur
allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber
Beschluß zu fassen. Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Erscheinen des
gegenwärtigen Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Mittwoch, den 23. desselben
Monats, haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete
Wahlberechtigungen dem Oberamt einzusenden.
4) Die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke sind genau am dreißigsten Tage
nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Verfügung im Regierungsblatt, also am
Freitag, den 1. Februar 1895,
gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 vorgeschriebene Be-
kanntmachung hat spätestens am Dienstag, den 29. Jannar 1895, zu erfolgen.