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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend einen Nachtrag zum Aczucibuch für das Deutsche Reich. Vom 30. Jannar 1895.
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. ds. Mts., betreffend das
Arzneibuch für das Deutsche Reich (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 1), wird
hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Die Oberämter werden angewiesen, die Apotheker und das ärztliche Personal auf
diese Bekanntmachung noch besonders aufmerksam zu machen.
Stuttgart, den 30. Januar 1895.
Pischek.
Bekanntmachung,
betreffend das Arzneihuch für daß Deutsche Reich.
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1894 einen Nachtrag zum Arzneibuch
für das Deutsche Reich, dritte Ausgabe, mit der Maßgabe genehmigt, daß die neuen Vorschriften am
1. April 1895 in Wirksamkeit treten sollen.
Dies wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Nachtrag
sowie ein unter Berücksichtigung der aus dem Nachtrage sich ergebenden Textänderungen hergestellter
Neudruck der dritten Ausgabe des Arzneibuches in R. von Deckers Verlag (G. Schenck) zu Berlin
erscheinen und im Wege des Buchhandels zu beziehen sein werden. Der Ladenpreis beträgt 50
für ein Exemplar des Nachtrags, 2 # für ein geheftetes und 2 /4.80 3 für ein gebundenes Exemplar
des Neudrucks.
Berlin, den 7. Januar 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Verfügung des Finanzministeriums,
bekreffend die Verlegung des Sitzes des Kameralamts Renthin nach Herrenberg und die Eleich.
stellung der Kameralamtsbezirke mit den GOberamtsbezirken. Vom 24. Januar 1895.
Seine Königliche Majestät haben am 21. d. Mts. allergnädigst geruht, die
Verlegung des Sitzes des Kameralamts Reuthin nach Herrenberg und die Gleichstellung
der Kameralamtsbezirke Altensteig, Freudenstadt, Herrenberg, Hirsau, Horb, Neuenbürg,