M 5.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 26. Februar 1895.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Zussenhausen zu Erhebung einer örtlichen
Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 4. Februar 1895. — Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend
die Vertretung des Militärfiskus bei der Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen der Offiziere
und Militärbeamten sowie der Gebührnisse der Hinterbliebenen von Militärpersonen und Militärbeamten.
Vom 6. Februar 1895. — Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung
für die Verkehrsansoalten, betreffend die Abänderung der Württembergischen Postordnung vom 27. Juni 1892.
Vom 19. Februar 1895.— Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Verkehr mit Diphtherie=
serum in den zur Isnp Vom 11. Febri 3905 Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, be-
ge die Verleihung der juristischen Pelforiegrri- an den Güterbesitzerverein in Stuttgart. Vom
2. Februar 18
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Zuffenhausen zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchs-
abgabe von Bier. Vom 4. Februar 1895.
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Gesetzes vom 25. März 1887, betreffend die Forterhebung von
örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg. Blatt S. 85), sowie der Art. 19
bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über die Be-
steuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und des
Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung des vorerwähnten
Gesetzes (Neg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums, wie folgt: