Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

M 5. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 26. Februar 1895. 
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Zussenhausen zu Erhebung einer örtlichen 
Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 4. Februar 1895. — Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend 
die Vertretung des Militärfiskus bei der Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen der Offiziere 
und Militärbeamten sowie der Gebührnisse der Hinterbliebenen von Militärpersonen und Militärbeamten. 
Vom 6. Februar 1895. — Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung 
für die Verkehrsansoalten, betreffend die Abänderung der Württembergischen Postordnung vom 27. Juni 1892. 
Vom 19. Februar 1895.— Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Verkehr mit Diphtherie= 
serum in den zur Isnp Vom 11. Febri 3905 Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, be- 
ge die Verleihung der juristischen Pelforiegrri- an den Güterbesitzerverein in Stuttgart. Vom 
2. Februar 18 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Zuffenhausen zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchs- 
abgabe von Bier. Vom 4. Februar 1895. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Gesetzes vom 25. März 1887, betreffend die Forterhebung von 
örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg. Blatt S. 85), sowie der Art. 19 
bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über die Be- 
steuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und des 
Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung des vorerwähnten 
Gesetzes (Neg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums, wie folgt:
	        
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