Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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8. 1. 
Der Gemeinde Zuffenhausen wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchs- 
abgabe von Bier mit fünf und sechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 
1897 gestattet. 
. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem im Gemeindebezirk Zuffenhausen zur Biererzeugung ver- 
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm unge- 
schrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig 
Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 4. Februar 1895. 
Wilhelmn. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott von Schottenstein. Pischek. 
tekanntmachung des Justizministeriums, 
betreffend die Vertretung des Militärsiskus bei der pfändung des Diensteinkommens und der 
pensionen der Offziere und KMilitärbeamten sowie der Gebührnisse der Pinterbliebenen von 
Militärpersonen und Militärbeamten. Vom 6. Februar 1895. 
Im Anschluß an die Bekanntmachung des Justizministeriums vom 12. Dezember 
1894 (Reg.Blatt S. 346 ff.) werden in Anlage ! die für den Bereich der Königlich 
bayerischen Militärverwaltung, und in Anlage II die für den Bereich der 
Königlich sächsischen Militärverwaltung neu aufgestellten Nachweisungen derjenigen 
Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der 
Offiziere und Beamten sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den 
Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von 
Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung berufen sind, 
den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der 8S§. 730 ff. der Civilprozeßordnung 
zu vertreten, bekannt gemacht.
	        
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