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8. 1.
Der Gemeinde Zuffenhausen wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchs-
abgabe von Bier mit fünf und sechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März
1897 gestattet.
. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem im Gemeindebezirk Zuffenhausen zur Biererzeugung ver-
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm unge-
schrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig
Pfennig festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung
dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 4. Februar 1895.
Wilhelmn.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott von Schottenstein. Pischek.
tekanntmachung des Justizministeriums,
betreffend die Vertretung des Militärsiskus bei der pfändung des Diensteinkommens und der
pensionen der Offziere und KMilitärbeamten sowie der Gebührnisse der Pinterbliebenen von
Militärpersonen und Militärbeamten. Vom 6. Februar 1895.
Im Anschluß an die Bekanntmachung des Justizministeriums vom 12. Dezember
1894 (Reg.Blatt S. 346 ff.) werden in Anlage ! die für den Bereich der Königlich
bayerischen Militärverwaltung, und in Anlage II die für den Bereich der
Königlich sächsischen Militärverwaltung neu aufgestellten Nachweisungen derjenigen
Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der
Offiziere und Beamten sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den
Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von
Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung berufen sind,
den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der 8S§. 730 ff. der Civilprozeßordnung
zu vertreten, bekannt gemacht.