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Diese Nachweisungen treten an die Stelle derjenigen Nachweisungen, welche für den
Bereich der Königlich bayerischen Militärverwaltung mit der Bekanntmachung des Justiz-
ministeriums vom 27. März 1882 (Reg. Blatt S. 97 ff.), und für den Bereich der
Königlich sächsischen Militärverwaltung mit der Bekanntmachung vomd(Reg.-
Blatt von 1882 S. 2 ff., Anlage III) veröffentlicht worden sind.
Stuttgart, den 6. Februar 1895.
Faber.
Anlage J.
Nachweisung
derjenigen Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens
der Offiziere?) und Beamten im Ressort der Königlich bayerischen Militär—
verwaltung, sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhe-
stand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen.
des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung berufen sind, den Militär-
fiskus als Drittschuldner im Sinne der §#§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
. D 3 · 4.
I. 2 .
Ad« bei Pfändung Bemerkungen.
Nr. wem?
4 des DViensteinkommens
I. Den Militär-Intendan= 1. der Beamten der Korps-Zahlungs= Die Reihenfolge bemißt sich
ste
turen der betreffenden llen, nach der Eintheilung des
Armeekorps. Haupt-Militär-Etats.
2. der Beamten der Militär-Intendan= ad 2. Wegen der Aus-
turen mit Ausnahme der Militär- nahme siehe A V.
Intendanten,
3. der Auditeure und Kanzleibeamten der
Militär-Bezirks= und Untergerichte,
4. der Adjutanten der General= und
Divisions-Kommandos, dann der Bri-
gade-Kommandos,
") Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere"
die Sanitätsoffiziere (Militarärzte) inbegriffen.