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6) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 134
bis 18 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 und die §§. 11—22 der Vollziehungs-
instruktion zu derselben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam ge-
macht, daß den Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der
abgegebenen Stimmen freisteht.
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat
spätestens am Montag, den 4. Februar 1895, stattzufinden.
8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung der Wahlen wird im übrigen auf die Be-
stimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. I bis III
der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung (Reg. Blatt S. 212), die
Vollziehungsverfügung hiezu vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345) und die Be-
kanntmachung, betreffend das Verfahren bei den Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883
(Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 157), zur Nachachtung hingewiesen.
9) Zum Zweck der Vornahme der Wahlen des ritterschaftlichen Adels ist in der
Beilage der dermalige Stand
a. der ritterschaftlichen Familien des Königreichs,
b. der in jedem Kreise stimmberechtigten Rittergutsbesitzer,
wie solcher sich aus den Akten über die Adelsmatrikel ergibt, verzeichnet.
Die Vorstände der Kreisregierungen haben das zweite dieser Verzeichnisse, jeder,
soweit es seinen Kreis betrifft, einer sorgfältigen Durchsicht zu unterwerfen und etwaige
Reklamationen Einzelner an die Kreisregierung zur Entscheidung zu bringen.
Im übrigen wird auf die im Verfassungsgesetz vom 26. März 1868 Art. 5 ent-
haltene Bestimmung über die geheime Stimmgebung, welche sich auch auf die ritterschaft-
lichen Wahlen bezieht, sowie auf Art. 6 Abs. 3 dieses Gesetzes hingewiesen, wonach die
Ausübung des Wahlrechts bei den Wahlen der Ritterschaft in dem Falle durch einen
Bevollmächtigten geschehen kann, wenn der Wahlberechtigte durch Dienstverhältnisse ver-
hindert ist, sich am Wahlort einzufinden.
Stuttgart, den 27. Dezember 1894. 4
Pischek.