Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

49 
  
J. 
II. 
2. 
wem? 
Den Militär-Intendan- 
turen der 
Armeekorps. 
Den Regiments-Komman= 
deuren, den Komman= 
deuren der selbständigen 
(nicht regimentirten) Ba- 
taillone, dem Komman-= 
deur der Equitations-An- 
stalt, dem Kommandeur 
betreffenden 
18. 
20. 
— 
2 
22. 
2 
90 
24. 
e 
S1 
2 
- 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
3 
bei Pfändung 
A. des Diensteinkommens 
der Korps-Stabsapotheker, 
der Beamten der Garnison-Lazarethe, 
der Offiziere der Trainsdepots, 
.des md der Unteroffizier- 
ule, 
des Kommandeurs der Militär-Schieß- 
l 
ule, 
. des technischen Vorstandes der Militär- 
Lehrschmiede, 
der Offiziere und des Rendanten der 
militärischen Strafanstalten, 
des Vorstandes der Arbeiter-Abtheilung, 
der Offiziere, Beamten und Bediensteten 
der technischen Institute der Artillerie 
(Artillerie-Werkstätten, Geschützgießerei 
und Geschoßfabrik, Hauptlaboratorium, 
Pulverfabrik), der Gewehrfabrik und 
der Oberfeuerwerkerschule, 
der Fortifikationsbeamten bei den 
Festungs-Baukassen Ingolstadt und 
6 . 
ermersheim; 
der ihnen unterstellten, Gehalt em- 
pfangenden Offiziere und Beamten 
mit Ausnahme der à la suito der 
Truppentheile stehenden Offiziere; 
4. 
Bemerkungen. 
ad I. 
a) Bei Pfändung desienst- 
einkommens der à la suite 
der Truppentheile stehen- 
den Offiziere hat die Zu- 
stellung, soweit die Be- 
treffenden nicht unter den 
Nummern Al und IV in-
	        
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