Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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1. 2. 
## . wem? 
l 
der Unteroffizierschule und 
dem Kommandeur der 
Militär-Schießschule. 
III. Der Remonte-Inspektion. 
IV. Der Inspektion der Mili- 
tär-Bildungsanstalten. 
V. Dem Kriegsministerium. 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
8. 
bei Pfändung 
A. des Diensteinkommens 
der Beamten der Remontedepots und 
der Remonteanstalt; 
der sämmtlichen Offiziere, Aerzte, Be- 
amten, Professoren und Lehrer der 
Militär-Bildungsanstalten (mit Aus- 
nahme des Inspekteurs); 
sämmtlicher übrigen, unter den Num- 
mern Al mit IV nicht inbegriffenen 
Offiziere und Beamten der Militär- 
verwaltung. 
½ 
Bemerkungen. 
— 
begriffen sind, an das 
Kriegsministerium (siehe 
AV) zu erfolgen. 
b) Wegen der Abzüge von 
den Gehältern jener Offi= 
ziere u. s. w., welche vor- 
übergehend zu anderen 
Abtheilungen komman 
dirt sind, haben die Zu- 
stellungen an den Kom- 
mandeur u. s. w. jener 
Abtheilung, zu der sie 
ständig sekhoren= 
(Stammabtheilung) zu ge- 
schehen. 9 
ad IV. Wegen der Aus- 
nahme siehe A V. 
Im Uebrigen vergl. Be- 
merkung b ad A II, welche 
hier gleichmäßige Anwen- 
dung findet.
	        
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