Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
6 « — 
  
1. 2. 
4 
wem? 
8. 
bei Pfändung Bemerkungen. 
  
B. der pension und des sonstigen aus 
Militärfonds stießendenEinkommens. 
der sämmtlichen mit Pension zur Dis- 
position gestellten Offiziere und Militär= 
Beamten, 
2. der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt 
oder Wartegeld gesetzten Offiziere und 
Beamten der Militärverwaltung, 
— 
I. Dem Kriegsministerium. 
3. der sämmtlichen mit Pension gänzlich 
verabschiedeten Offiziere und Beamten 
der Militärverwaltung. 
  
C. des aus Militärfonds stießenden 
Einkommens (Wittwenpension, Witt- 
wengeld, Waisengeld, Unfallrenten,, 
"„ gesetzliche Beihülfen) 
I. Dem Kriegsministerium. 1. der Hinterbliebenen von Personen des 
1 Soldatenstandes und von Beamten der 
: Militärverwaltung. I 
 
	        
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