Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich, 
weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Ort sich befinden, und der 
wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbar- 
keitsmeldung an die Aufgabepostanstalt gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe 
ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen. 
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu ertheilenden Ant- 
wort an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Absender das Porto 
je nach der Entfernung mit 10 oder 20 Pfg. an die Aufgabepostanstalt baar zu entrichten. 
III. Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß 
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu ver- 
suchen sei, oder an eine andere Person und, vergeblichenfalls, an eine dritte 
Person erfolgen solle, oder daß das Packet an ihn selbst zurückgesandt werde. 
Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an 
dem ursprünglichen Bestimmungsorte oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs, 
wohin eintretendenfalls die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen. 
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeitsmeldung 
namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packetes nach 
dem Aufgabeorte ohne Weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeitsmeldung 
wird nicht erlassen. 
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung über- 
lassen, doch bleibt derselbe in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, 
die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die Sen- 
dung erwachsenen Kosten bis zur Höhe des Betrages zu entrichten, welcher durch den 
Verkauf des Packetes nicht gedeckt wird. 
IV. Verweigert der Absender die Zahlung des Portos für die Beförderung der 
Unbestellbarkeitsmeldung nebst Antwort (II), so wird seiner etwaigen Bestimmung über 
die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte 
zurückgeleitet. 
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 
7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabepostanstalt abgiebt. 
5. Im §. 49 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort“ ist am 
Schluß des Absatzes IV hinzuzufügen:
	        
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