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g. 20.
Die Konzession wird auf die Dauer von fünfzig Jahren, von heute an gerechnet,
verliehen.
Wenn bis zum Ablauf dieser Zeitdauer der Staat die Bahn nicht erworben hat,
kann die Konzession nach Lage der Verhältnisse erneuert werden.
S. 21.
Falls die Regierung gemäß Art. 9 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den
Bau von Eisenbahnen, die Abtretung der Bahn an den Staat verlangt, so ist sie be-
rechtigt, gleichzeitig die zur Zeit der Abtretung vorhandenen beweglichen Gegenstände an
Transportmaterial, Betriebsgeräthschaften, Vorräthen 2c. gegen Erstattung des von
Sachverständigen festgestellten Werths an sich zu ziehen.
Sollten bei Ausübung des staatlichen Rückkaufsrechts die Bahn oder ihre Zubehörden
sich in schlechtem Zustande befinden, so wird der Aufwand für die vollständige Instand-
setzung derselben, welcher nöthigenfalls durch Sachverständige ermittelt wird, an dem zu
erstattenden Anlagekapital abgezogen.
Ist die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich, so haben das K. Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, der Unternehmer
und die Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau je einen Sachverständigen
zu wählen. Die Sachverständigen können nur nach Maßgabe der Vorschrift des §. 371
der Civilprozeßordnung abgelehnt werden. Ueber die Ablehnung entscheidet der Vorstand
des K. Verwaltungsgerichtshofs als Schiedrichter.
§. 22.
Wenn die ertheilte Konzession durch Zeitablauf erlischt (§. 20) oder für erloschen
erklärt wird und die K. Regierung die Bahn gegen Erstattung des gemäß §. 21 zu er-
mittelnden Werths derselben zu erwerben nicht beabsichtigt, so kann das K. Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, die Bahn mit
den Transportmitteln nebst allem Zubehör für Rechnung des Unternehmers öffentlich
versteigern lassen. Wird kein Gebot abgegeben, oder ist keiner der Steigerer annehmbar,
so geht die Bahn mit Zubehör an den Staat über, die Betriebsmittel bleiben in diesem
Fall Eigenthum des Unternehmers.
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