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lich der Rechtsbeschwerde an den K. Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 13 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 entschieden.
Soweit die getroffene Entscheidung nicht durch die ohne weiteres Verfahren zuläßige
Veräußerung der als Kaution hinterlegten Faustpfänder zum Vollzug gegen den Unter-
nehmer gebracht werden kann, sind für die Zwangsvollstreckung die jeweils bestehenden
Vorschriften über die Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden maßgebend.
§. 28.
Die Sportel für die Ertheilung der Konzession wird nach Maßgabe der Nummer 21
des Sporteltarifs auf den Betrag von 300 festgesetzt.
Stuttgart, den 28. Februar 1895.
K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrsanstalten.
Mittnacht.
tekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Unfallversicherung der bei Regiewegarbeiten und sonstigen Regietiefbauarbeiten der
Amtskörperschaften und Gemeinden beschöftigen personen. Vom 28. Februar 1895.
Mit Wirkung vom 1. März 1895 ab sind die sämmtlichen Gemeinden, beziehungs-
weise Theilgemeinden des Oberamtsbezirks Ellwangen mit Ausnahme der Theilgemeinde
Schloß ob Ellwangen unter Haftung der schon früher für die Unfallversicherung ihrer
Regiewegarbeiter für leistungsfähig erklärten Amtskörperschaft Ellwangen für die Kosten
gemäß §. 4 Ziff. 3 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 zu der lUeber-
nahme der Unfallversicherung der von ihnen bei Regiewegarbeiten beschäftigten Personen
für leistungsfähig erklärt und ermächtigt worden.
Ferner sind mit Wirkung vom 1. Februar 1895 ab die Amtskörperschaft Schorn-
dorf und mit Wirkung vom 1. März 1895 ab die Amtskörperschaft Waldsee sowie
die sämmtlichen Gemeinden beziehungsweise Theilgemeinden der vorgenannten Oberamts-
bezirke unter Haftung der betreffenden Amtskörperschaften für die Kosten gemäß §. 4
Ziff. 3 des B fallversicherungsgesetzes für leistungsfähig erklärt und ermächtigt worden,