Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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auf die Ergänzungen bezüglich der vorsichtig oder sehr vorsichtig oder vor Licht geschützt 
aufzubewahrenden Arzneimittel besonders aufmerksam zu machen. 
Stuttgart, den 18. März 1895. 
Pischek. 
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den evangelischen Verein in Hall. 
Vom 19. März 1895. 
Seine Königliche Majestät haben am 18. März d. Is. allergnädigst geruht, dem 
evangelischen Verein in Hall die juristische Persönlichkeit auf Grund der vorgelegten 
Statuten vorbehältlich der Rechte Dritter zu verleihen. 
Stuttgart, den 19. März 1895. 
Pischek. 
Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend die Steucrerhebung vom 1. April 1995 an. Vom 22. März 1895. 
Auf Grund des §. 114 der Verfassungsurkunde werden die Steuererhebekassen an- 
gewiesen, sämmtliche durch das Finanzgesetz vom 17. Juni 1893 (Reg. Blatt S. 131) 
verwilligten direkten und indirekten Steuern und Steuerzuschläge in dem für das Etats- 
jahr 1894/95 festgesetzten Betrage vom 1. April l. Is. an und, wofern eine andere Ver- 
fügung nicht früher ergehen würde, bis zum 31. Juli 1895 auf Rechnung der neuen 
Verwilligung nach den bisherigen Normen einstweilen fortzuerheben. 
Stuttgart, den 22. März 1895. 
Riecke. 
Gedruck bei G. Hasselbrink Ehr. Scheufel).
	        
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