Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Art. 11. 
Wegen Verletzung der durch die Angehörigkeit zur Schule begründeten Pflichten hat 
die Ortsschulbehörde gegen die Schüler der allgemeinen Fortbildungsschule und der Sonn- 
tagsschule die Schulstrafen zu erkennen, welche durch die Vollzugsverfügung bestimmt 
werden. 
Die Lehrer sind befugt, gegen ihre Schüler bei groben Verfehlungen innerhalb der 
Schule, deren sofortige Abrügung unerläßlich ist, Arrest bis zur Dauer von zwei Stunden 
zu verhängen. Die Verhängung eines Arrests von längerer Dauer bleibt der Orts- 
schulbehörde vorbehalten. 
Art. 12. 
Für jede Unterrichtsstunde an der allgemeinen Fortbildungsschule oder an der 
Sonntagsschule erhält der Lehrer Eine Mark. 
Art. 13. 
Den Schülern der allgemeinen Fortbildungsschulen und der Sonntagsschulen ist 
der Besuch der Wirthshäuser untersagt. 
Ausnahmen von diesem Verbot treten ein, wenn der Besuch: 
a. unter Aufsicht der Eltern, Vormünder, Lehrer, Dienst= oder Lehrherrn oder 
anderer für die jungen Leute verantwortlichen erwachsenen Personen, 
b. zur Erfrischung auf Reisen, Ausflügen oder bei ähnlichen Gelegenheiten, 
C. in dem regelmäßigen Kosthause des Schülers 
stattfindet. 
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot werden durch Verhängung von Schulstrafen 
nach Maßgabe der hierüber von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens er- 
gehenden Ausführungsbestimmungen abgerügt. 
Art. 14. 
In Art. 3 des Gesetzes vom 6. November 1858 wird der Ziffer 4 folgender Absatz 
beigefügt: 
Im Falle der Ziffer 2 kann eine Verminderung oder Aufhebung des Schul- 
geldes auf Antrag der bürgerlichen Kollegien von der Kreisregierung gestattet werden.
	        
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