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Art. 15.
Die in Art. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1874 (Reg. Blatt S. 81) festgesetzten
Mindest-Geldgehalte der Unterlehrer, Schulamtsverweser und Lehrgehilfen, sowie der
Lehrerinnen werden in der Weise erhöht, daß sie betragen:
1) für Unterlehrer und Schulamtsverweser
in Gemeinden mit weniger als 6000 Einwohnen 40 “,
in Gemeinden mit 6000 und mehr Einwohnern .. . . . 780 M.
2) für Lehrgehilfen
in Gemeinden mit weniger als 6000 Einwohnen 620 ,
in Gemeinden mit 6000 und mehr Einwohnen 640 -4
Art. 16.
Der Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechts-
verhältnisse der Volksschullehrer (Reg. Blatt S. 273), erhält folgende Fassung:
Hiezu tritt, wenn dieser Anstellung eine unständige Verwendung an öffent-
lichen Schulen oder an höheren Mädchenschulen im Sinne des Art. 2 des Gesetzes
vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen
an höheren Mädchenschulen (Reg. Blatt S. 294), oder an Anstalten im Sinne des
Gesetzes vom 16. Jannar 1873 (Reg. Blatt S. 17) vorangegangen ist, die in solcher
Verwendung nach Vollendung des 25. Lebensjahres zugebrachte Dienstzeit. Ebenso
werden in Abänderung des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1874 (Reg.Blatt
S. 187) den israelitischen Volksschullehrern bei der Pensionirung die früher im
ausschließlichen Vorsängeramt mit definitiver Anstellung oder von zurückgelegtem
25. Jahre an in unständiger Verwendung zugebrachten Dienstjahre in die pensions-
berechtigte Dienstzeit eingerechnet.
Art. 17.
In Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechts-
verhältnisse der Volksschullehrer, ist an die Stelle des 30. Lebensjahres das 25., und an
die Stelle der Worte „im öffentlichen Volksschuldienste“ zu setzen: „in den in Art. 22
Abs. 2 genannten Diensten“.