Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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In Art. 17 Ziff. 3 des genannten Gesetzes und in Art. 4 des Gesetzes vom 
30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an 
höheren Mädchenschulen, fallen die Worte „beziehungsweise 30.“ aus. 
Art. 18. 
An die Stelle des Art. 7 Abs. õ des Gesetzes vom 30. Dezember 1877 (Reg. Blatt 
. 273) tritt folgende Bestimmung: 
Unständigen Lehrern, sowie den Lehrerinnen sind im Fall einer Dienstverhin- 
derung durch Krankheit die Dienstbezüge für neunzig Tage nach der Erkrankung zu 
belassen. Durch die Oberschulbehörden kann in Fällen eines besonderen Bedürf- 
nisses die Belassung der Bezüge bis zur Dauer von einhundertachtzig Tagen ge- 
nehmigt werden. 
Zur Belassung der Bezüge für einen längeren Zeitraum ist die Genehmigung 
des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens erforderlich. 
Die Kosten übernimmt die Staatskasse. Außerdem kann unständigen Lehrern 
und Lehrerinnen in Krankheitsfällen nach dem Grade ihrer Bedürftigkeit eine an- 
gemessene Unterstützung aus der Staatskasse bewilligt werden. 
Art. 19. 
Die Bestimmungen der Art. 15 bis 18 treten mit rückwirkender Kraft vom 
1. Juli 1894 an in Wirksamkeit. 
Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 22. März 1895. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Niecke. Schott von Schottenstein. Pischek.
	        
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