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stunden zu ertheilen. Um diese Zahl zu erreichen, hat der Unterricht spätestens in der
ersten Novemberwoche zu beginnen, auch sind ausfallende Stunden zu ersetzen.
8. 7.
Zu Art. 7.
Der dreijährige Besuch der Sonntagsschule ist auch in den Gemeinden durchzuführen,
in welchen bisher, sei es durch Gewohnheit, sei es durch besondere Erlaubniß Seitens der
Oberschulbehörde, ein nur zweijähriger Besuch in Uebung war. Es empfiehlt sich aber,
in diesen Gemeinden ganz besonders die Sonntagsschule durch die allgemeine Fortbildungs-
schule zu ersetzen, damit auf diese Weise eine Verlängerung der Schulpflichtigkeit ver-
mieden wird.
In Gemeinden mit einklassigen Schulen, in welchen für die männliche Jugend nach
Art. 2 die allgemeine Fortbildungsschule mit jährlich 80 Stunden errichtet wird, beschränkt
sich der Sonntagsschulunterricht für die weibliche Jugend auf die in Abs. 2 des Art. 7
bestimmten 20 Stunden im Jahr.
S. 8.
Zu Art. 9.
I. Bei Anwendung der in Art. 9 Abs. 1 des Volksschulgesetzes von 1836 enthaltenen
Bestimmungen über die Bestrafung der Schulversäumnisse auf die allgemeine Fortbildungs-
schule sind gegen die für den Schulbesuch verantwortlichen Eltern, Vormünder, Erzieher,
Lehr= oder Dienstherrn und Arbeitgeber wegen der Schulversäumnisse ihrer zum Besuche
der allgemeinen Fortbildungsschule oder Sonntagsschule verpflichteten jungen Leute Polizei-
strafen nach Maßgabe ihrer Verschuldung auszusprechen (Art. 49 Ziff. 2 des Polizei-
strafgesetzes vom 27. Dezember 1871, Reg. Blatt S. 391 ff. und Art. 10 Ziff. 4 des
Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend Aenderungen des Polizeistrafgesetzes, Reg. Blatt
S. 153 ff.).
Gegen die zum Besuch der allgemeinen Fortbildungsschule oder der Sonntagsschule
verpflichteten Schüler selbst sind im Falle beharrlichen Ungehorsams behufs Herbei-
führung des Schulbesuchs geeignete Polizeimaßregeln (zwangsweise Vorführung) zur
Auwendung zu bringen.
Außerdem sind die Schulversäumnisse der zum Besuch der allgemeinen Fortbildungs-
schule oder der Sonntagsschule verpflichteten Schüler, wenn ein Verschulden derselben