Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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§. 25. 
Zollgüterbeförderer. 
Zur Besorgung der theils von Amtswegen, theils auf Verlangen der Waaren- 
disponenten zu verrichtenden Hilfsdienste bei und nach der Zoll= und Steuerabfertigung 
(Waarenbewegung im Hauptzollamt, Güterabfuhr, Anfertigung von Deklarationen, Spe- 
dition u. s. w.) ist — abgesehen vom Hallküfer (§. 29) — ein unter dem Hauptzollamt 
und unter unmittelbarer Aufsicht des Niederlageverwalters stehender Zollgüterbeförderer 
aufgestellt. 
Der Zollgüterbeförderer und seine Gehilfen werden auf das Zollinteresse verpflichtet 
und haben den dienstlichen Anordnungen sämmtlicher Zollbeamten Folge zu leisten. Der 
Zollgüterbeförderer und seine Gehilfen sind verbunden, wahrgenommene Beschädigungen 
der Waaren, insbesondere Verletzungen des amtlichen Verschlusses, sogleich dem Nieder- 
lageverwalter anzuzeigen. 
Der Zollgüterbeförderer ist verpflichtet, jeden durch seine oder seiner Gehilfen Schuld 
der Zollverwaltung zugefügten Schaden zu ersetzen. 
Die Anwendung von Haken zum Transport der Waaren ist verboten. Ferner ist 
das Ueberstürzen der Kolli, sowie das Rollen großer schwerer oder schadhafter Fässer auf 
größeren Strecken untersagt. Für den Transport dieser Kolli sind Last= oder Rollkarren 
zu benützen, welche im Eigenthum der Zollverwaltung stehen und nur zum Transport 
von Zoll= und Steuergütern verwendet werden dürfen. 
g. 26. 
Verfügung über die Waaren. 
Ueber die auf den Revisionsplatz verbrachten Waaren muß seitens der Waaren- 
disponenten binnen der unerstrecklichen Frist von 5 Tagen nach erfolgter zollamtlicher 
Uebernahme, den Tag der letzteren nicht eingerechnet, verfügt werden. Diese Frist ist 
auch dann einzuhalten, wenn sie mit einem Tage abläuft, an welchem die Zollbureaus 
für gewöhnliche Abfertigungen geschlossen bleiben. 
Wird über die Waare nicht rechtzeitig verfügt, so wird von Amtswegen deren An- 
meldung zur Niederlage auf Kosten und Gefahr des Säumigen durch einen Spediteur 
veranlaßt.
	        
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