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§. 25.
Zollgüterbeförderer.
Zur Besorgung der theils von Amtswegen, theils auf Verlangen der Waaren-
disponenten zu verrichtenden Hilfsdienste bei und nach der Zoll= und Steuerabfertigung
(Waarenbewegung im Hauptzollamt, Güterabfuhr, Anfertigung von Deklarationen, Spe-
dition u. s. w.) ist — abgesehen vom Hallküfer (§. 29) — ein unter dem Hauptzollamt
und unter unmittelbarer Aufsicht des Niederlageverwalters stehender Zollgüterbeförderer
aufgestellt.
Der Zollgüterbeförderer und seine Gehilfen werden auf das Zollinteresse verpflichtet
und haben den dienstlichen Anordnungen sämmtlicher Zollbeamten Folge zu leisten. Der
Zollgüterbeförderer und seine Gehilfen sind verbunden, wahrgenommene Beschädigungen
der Waaren, insbesondere Verletzungen des amtlichen Verschlusses, sogleich dem Nieder-
lageverwalter anzuzeigen.
Der Zollgüterbeförderer ist verpflichtet, jeden durch seine oder seiner Gehilfen Schuld
der Zollverwaltung zugefügten Schaden zu ersetzen.
Die Anwendung von Haken zum Transport der Waaren ist verboten. Ferner ist
das Ueberstürzen der Kolli, sowie das Rollen großer schwerer oder schadhafter Fässer auf
größeren Strecken untersagt. Für den Transport dieser Kolli sind Last= oder Rollkarren
zu benützen, welche im Eigenthum der Zollverwaltung stehen und nur zum Transport
von Zoll= und Steuergütern verwendet werden dürfen.
g. 26.
Verfügung über die Waaren.
Ueber die auf den Revisionsplatz verbrachten Waaren muß seitens der Waaren-
disponenten binnen der unerstrecklichen Frist von 5 Tagen nach erfolgter zollamtlicher
Uebernahme, den Tag der letzteren nicht eingerechnet, verfügt werden. Diese Frist ist
auch dann einzuhalten, wenn sie mit einem Tage abläuft, an welchem die Zollbureaus
für gewöhnliche Abfertigungen geschlossen bleiben.
Wird über die Waare nicht rechtzeitig verfügt, so wird von Amtswegen deren An-
meldung zur Niederlage auf Kosten und Gefahr des Säumigen durch einen Spediteur
veranlaßt.