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zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Konkurs-Gerichtes geltenden Gesetze.
Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Gläubigern
rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden.
Dinglicher Gerichtsstand.
Artikel 21.
Alle Real-Klagen, desgleichen alle possessorische Rechtsmittel, wie auch die
sogenannten actiones in rem scriptae müssen, dafern sie eine unbewegliche Sache
betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirke sich die Sache befindet, erhoben werden.
Bei beweglichen Sachen hat der Kläger die Wahl, ob er bei dem Gerichte
der belegenen-Sache oder dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten oben gedachte
Klage anstellen will.
In Betreff der hypothekarischen Klage wird von den kontrahirenden Staaten
gegenseitig anerkannt, daß der Klageantrag, auch wenn er nicht auf Einräumung
des Besitzes der als Hypothek haftenden Sache, sondern auf Befriedigung aus derselben
gerichtet ist, doch als eine wirkliche hypothekarische Klage betrachtet werden soll.
Artikel 22.
In dem Gerichtsstande der Sache können keine bloß (rein) persönliche Klagen
angestellt werden.
Artikel 23.
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch Statt, wenn gegen den Besitzer
unbeweglicher Güter die Klage auf Theilung und Grenz-Regulirung oder eine solche
persönliche Klage angestellt wird, welche aus dem Besitze des Grundstückes oder aus
Handlungen fließt, die er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat.
Wenn daher ein solcher Gutsbesitzer
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten zu
erfüllen, oder
2) die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder gelieferten Materialien
und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder
3) seine Nachbarn im Besitze stört,
4) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechtes berühmt,
oder
5) wenn er das Grundftück ganz oder zum Theil veräußert und den Kontrakt
nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet,
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht nehmen,
wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht belangen
will.