Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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zu  den  dinglichen  entscheiden  die  am  Orte  des  Konkurs-Gerichtes  geltenden  Gesetze.
Nirgends  aber  darf  ein  Unterschied  zwischen  inländischen  und  ausländischen  Gläubigern
  rücksichtlich  der  Behandlung  ihrer  Rechte  gemacht  werden.
Dinglicher  Gerichtsstand.
Artikel  21.

Alle  Real-Klagen,  desgleichen  alle  possessorische  Rechtsmittel,  wie  auch  die
sogenannten  actiones  in  rem  scriptae  müssen,  dafern  sie  eine  unbewegliche  Sache
betreffen,  vor  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  sich  die  Sache  befindet,  erhoben  werden.
  Bei  beweglichen  Sachen  hat  der  Kläger  die  Wahl,  ob  er  bei  dem  Gerichte
der  belegenen-Sache  oder  dem  persönlichen  Gerichtsstande  des  Beklagten  oben  gedachte
Klage  anstellen  will.

In  Betreff  der  hypothekarischen  Klage  wird  von  den  kontrahirenden  Staaten
gegenseitig  anerkannt,  daß  der  Klageantrag,  auch  wenn  er  nicht  auf  Einräumung
des  Besitzes  der  als  Hypothek  haftenden  Sache,  sondern  auf  Befriedigung  aus  derselben
  gerichtet  ist,  doch  als  eine  wirkliche  hypothekarische  Klage  betrachtet  werden  soll.

Artikel  22.

In  dem  Gerichtsstande  der  Sache  können  keine  bloß  (rein)  persönliche  Klagen
angestellt  werden.

Artikel  23.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  findet  jedoch  Statt,  wenn  gegen  den  Besitzer
unbeweglicher  Güter  die  Klage  auf  Theilung  und  Grenz-Regulirung  oder  eine  solche
persönliche  Klage  angestellt  wird,  welche  aus  dem  Besitze  des  Grundstückes  oder  aus
Handlungen  fließt,  die  er  in  der  Eigenschaft  als  Gutsbesitzer  vorgenommen  hat.
Wenn  daher  ein  solcher  Gutsbesitzer

1)  die  mit  seinem  Pachter  oder  Verwalter  eingegangenen  Verbindlichkeiten  zu
erfüllen,  oder
2)  die  zum  Besten  des  Grundstückes  geleisteten  Vorschüsse  oder  gelieferten  Materialien
  und  Arbeiten  zu  vergüten  sich  weigert,  oder
3)  seine  Nachbarn  im  Besitze  stört,
4)  sich  eines  auf  das  benachbarte  Grundstück  ihm  zustehenden  Rechtes  berühmt,
oder
5)  wenn  er  das  Grundftück  ganz  oder  zum  Theil  veräußert  und  den  Kontrakt
nicht  erfüllt  oder  die  schuldige  Gewähr  nicht  leistet,
so  muß  derselbe  in  allen  diesen  Fällen  bei  dem  Gerichtsstande  der  Sache  Recht  nehmen,
  wenn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  persönlichen  Gerichtsstande  nicht  belangen
  will.