Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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S. 27. 
Zollentrichtung. 
Sollen die Waaren zum Eingang verzollt werden, so hat nach Beendigung der Zoll- 
revision der Zollpflichtige seine Zollschuldigkeit an der Hauptzollamtskasse zu bereinigen; 
er erhält sofort von dem Kassenbeamten hierüber eine Quittung bezw. ein Kredit- 
anerkenntniß, gegen dessen Vorweisung die Waare abgelassen wird. 
S. 28. 
Benützung der Niederlagen. 
Die Benützung der allgemeinen Niederlage des Hauptzollamts für zollbare Güter 
richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Niederlageregulativs. 
Die Niederlage für freie Verkehrsgüter ist zunächst zur Aufnahme von ausgehenden, 
aus dem inneren freien Verkehr des Zollvereins stammenden Gütern bestimmt, ferner für 
solche Güter, welche unter Passirbehandlung eingehen, zur Weiterversendung bestimmt 
sind und aus irgend einem Grunde noch zurückgehalten werden müssen. 
Außerdem können, soweit Raum vorhanden ist, im freien Verkehr befindliche Handels- 
güter des Handelsstandes und anderer Gewerbetreibenden zur Niederlage zugelassen werden. 
Dieselben sind jedoch abzumelden, sobald der Niederlageraum für die in Abs. 2 genannten 
Güter nicht mehr ausreicht. 
Die Anmeldung der Güter des freien Verkehrs geschieht mittelst sogenannter Liefer- 
scheine (§. 30 Abs. 2). Nach erfolgtem Eintrag im Niederlageregister über den Vollzug 
der Einlagerung wird die Nummer, unter welcher der Eintrag erfolgt ist, auf dem Liefer- 
schein bemerkt und das Duplikat desselben dem Niederleger wieder zugestellt. Im Uebrigen 
finden die §§. 98 und 102 des Vereinszollgesetzes sowie die §§. 1, 2 und 4, letzter Ab- 
satz des Niederlageregulativs Anwendung. 
§. 29. 
Hallküfer. 
Für diejenigen Zollpflichtigen, welche die einer zollamtlichen Revision unterworfenen 
Kolli nicht selbst öffnen und schließen wollen, ist ein besonderer auf das Zollinteresse 
verpflichteter Hallküfer aufgestellt, welcher das fragliche Geschäft unter Haftbarkeit für 
etwa durch ihn oder seine Gehilfen veranlaßten Schaden zu besorgen hat.
	        
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