Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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g. 30. 
Waarenausgang. 
Die Ausfuhr von Waaren, deren Ausgang zollamtlich nachgewiesen werden muß, 
ist, soferne solche nicht mittelst der fahrplanmäßigen Fahrten der Dampfboote oder mittelst 
der Trajektkähne stattfindet, nur innerhalb der Tagesstunden (Vereinszollgesetz 8. 21) 
gestattet. 
Ueber alle Waaren, welche aus den Niederlagen des Hauptzollamts (einschließlich 
der freien Verkehrsniederlage) zur Verschiffung kommen sollen oder deren Ausgang amt- 
lich nachgewiesen werden muß, sind von den Waarendisponenten neben den etwa erforder- 
lichen zoll= und steueramtlichen sowie statistischen Bezettelungen dem Niederlageverwalter 
auch Lieferscheine zu übergeben, in welchen auf die etwaigen Bezettelungen oder Register 
verwiesen ist und welche Zeichen, Nummer, Inhalt und Gewicht der Kolli genau ent- 
halten müssen. Die Verbringung der Waaren auf das Schiff ist von den diensthabenden 
Grenzaufsehern durch Unterzeichnung der Lieferscheine zu bestätigen. 
Die vorgeschriebenen Papiere müssen so zeitig übergeben werden, daß die zollamtliche 
Abfertigung und Kontrole vor der Verladung in die Schiffe ordnungsmäßig vorgenommen 
werden kann. 
g. 31. 
Zollrevision der mit Schiffen ankommenden Reisenden und ihres Gepäcks. 
Die Abfertigung der mit den Dampfschiffen ankommenden Reisenden, welche keine 
zum Handel bestimmten Waaren mit sich führen, wird zu jeder Zeit vorgenommen. 
Die Reisenden haben sich mit ihrem Gepäck vom Schiff unmittelbar in die Gepäck- 
revisionshalle zu begeben und sich der Zollrevision zu unterwerfen. 
Die Abnahme der zollamtlichen Identitätszeichen (Marken) oder Verschlüsse von dem 
Reisegepäck erfolgt entweder in der Gepäckrevisionshalle oder an den von dem Hauptzoll- 
amt bestimmten Plätzen. Ist das zollamtliche Identitätszeichen oder der zollamtliche Ver- 
schluß an einem Gepäckstück beschädigt oder abgerissen, so ist eine zollamtliche Revision 
des Inhalts vorzunehmen.
	        
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