Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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§. 32. 
Zollbehandlung des mit Dampfschiffen nach deutschen Stationen 
abgehenden Neisegepäcks. 
Das mit den Dampfschiffen nach deutschen Häfen und Anlandestellen abgehende 
Gepäck der Reisenden wird auf Verlangen in Friedrichshafen in dem an der Bahnhof- 
halle befindlichen zollamtlichen Lokal oder an den von dem Hauptzollamt bestimmten 
Plätzen von Zollbediensteten mit zollamtlichen Identitätszeichen (Marken) oder mit zoll- 
amtlichem Verschluß versehen. 
Alle auf diese Weise zollamtlich behandelten Gepäcksstücke müssen auf dem Dampf- 
schiffe den Reisenden sofort abgenommen und von den Schiffsbediensteten an einem ab- 
gesonderten Orte verwahrt werden. Die betreffenden Gepäckstücke dürfen den Reisenden 
erst bei Ankunft in der Bestimmungsstation ausgefolgt werden. 
S. 33. 
Gepäckträger. 
Das Reisegepäck wird auf Verlangen von den durch die Eisenbahnverwaltung ange- 
stellten Gepäckträgern, welche an der Mütze eine Nummer führen, von den Schiffen in die 
Gepäckrevisionshalle und von da nach vollzogener Zollrevision in die Eisenbahnwagen, 
Gasthöfe 2c. und umgekehrt verbracht. Die Gepäckträger haften für die richtige und 
pünktliche Ablieferung des Gepäcks. 
Die Bediensteten der Gasthöfe dürfen weder die ankommenden Schiffe, noch die 
Gepäckrevisionshalle betreten und haben die Reisenden an den angewiesenen Plätzen zu 
erwarten. 
g. 34. 
Gebühren des Zollgüterbeförderers, des Hallküfers und der Gepäckträger. 
Die Gebühren des Zollgüterbeförderers (§. 25), des Hallküfers (§. 29) und der 
Gepäckträger (§. 33) beruhen auf besonders vereinbarten Tarifen, welche an geeigneten 
Orten zur Einsicht der Betheiligten angeheftet sind. Die Einhaltung der Tarife wird 
bezüglich der Gebühren des Zollgüterbeförderers und des Hallküfers von dem Hauptzoll- 
amt, bezüglich der Gebühren der Gepäckträger von der Eisenbahnverwaltung überwacht. 
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