Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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linken Seite ein helles weißes Licht zu zeigen; auch wird die Landungsbrücke nach Ein- 
tritt der Dunkelheit, solange die Dampfschiffe sich in Fahrt befinden, entsprechend 
beleuchtet. Das rothe Licht auf der rechten Seite der Brücke ist so gestellt, daß es von 
Schiffen, die von Wasserburg bezw. Lindau-Bregenz herkommen, erst nach dem Passiren 
der Landspitze bei Nonnenhorn gesehen werden kann. 
Für die Abgabe der in der Signalordnung für die Bodenseeschiffahrt (Reg. Blatt 
von 1892 S. 609) vorgeschriebenen Signale sind vorhanden: 
a) ein Nebelhorn, 
b) eine Nebelglocke, 
) das zur Beantwortung von Nothsignalen dienende Lichtzeichen (Rothfeuer). 
Die Abgabe der Signale erfolgt durch den von der Dampfschiffahrtsverwaltung auf- 
gestellten Güterbestätter (§. 50). 
Für Rettungszwecke wird am Strande ein entsprechend ausgerüstetes Boot bereit 
gehalten. 
g. 49. 
Zollabfertigung. 
Die zollamtliche Ein- und Ausgangsabfertigung der Waaren erfolgt innerhalb der 
gesetzlichen Dienstzeit (Vereinszollgesetz 8. 133). 
Reisegepäck, welches mit Dampfbooten eingeht, wird jederzeit abgefertigt. Die Mar- 
kirung des abgehenden Reisegepäcks und die Abnahme der Marken von dem ankommenden 
Reisegepäck erfolgt auf der Landungsbrücke. 
F. 50. 
Güterbestätter und Zollgüterbeförderer. 
Das Verbringen der Waaren von den Schiffen zur Zollstelle und umgekehrt wird 
durch den von der Dampfschiffahrtsverwaltung im Benehmen mit der Zollverwaltung 
aufgestellten Güterbestätter besorgt. 
Außerdem liegen dem Güterbestätter die Geschäfte des Zollgüterbeförderers ob, indem 
er auf Verlangen der Waarendisponenten die bei der Zoll= und Steuerabfertigung 
erforderlichen Hilfsdienste zu leisten hat.
	        
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