Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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diejenige Verwaltung, welche mit ihren Betriebsmitteln den Posttransport für die andere 
Postverwaltung besorgt, entsprechende Entschädigung erhält. 
Art. 12. 
Längs der zur Ausführung kommenden Bahn sind Telegraphenleitungen durch jede 
Verwaltung auf ihrem Gebiete herzustellen. Die Bahndienst-Depeschen werden gegen- 
seitig unentgeltlich befördert. 
6 f Art. 13. 
Behufs der Herbeiführung der Naturalausgleichung im Sinne des Art. 7 des gegen- 
wärtigen Staatsvertrags sowie der Art. 7 und 15 des Staatsvertrags vom 10. Februar 1887 
soll, in theilweiser Abänderung der Bestimmungen in Art. 15 des letzteren Staatsver- 
trags, vom 1. Oktober 1896 an auf der Bahnlinie Crailsheim-Nürnberg nach späteren 
näheren Vereinbarungen der Fahrdienst für einzelne Züge bis zu einer in Bayern 
gelegenen Station an die Königlich Württembergische Verwaltung übergehen. Hinsichtlich 
der Anschlußstation, sowie dieser einzelnen Züge, finden die Bestimmungen in den Art. 6, 
7, 8, 9 und 10 des gegenwärtigen Staatsvertrags sinngemäße Anwendung. 
Art. 14. 
Die beiden hohen Regierungen behalten sich für den gegenwärtigen Staatsvertrag 
die Zustimmung der Landesvertretung, soweit erforderlich, vor. 
Art. 15. 
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt 
und die Auswechslung der Ratifikationsurkunden zu München vor dem 1. Jannar 1896 
vorgenommen werden. 
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei 
gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Insiegel eigenhändig unterzeichnet. 
München, den 31. Oktober 1895. 
—*t1p 
(gez.) Direktor v. Fuchs. (gez.) v. Oswald, 
„ Direktor v. Majer. K. Bayer. Ministerialdirektor.
	        
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