Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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K 13. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 20. Mai 1896. 
  
Inhalt: 
tiet des rin betreffend den „Kürper- und Gesundeitszustand der in die höheren Straf- 
8 einzuliefernden Personen. Vom Mai 1896. kanntmachung des Ministeriums des 
zr lbetre ffend eine neue Redaktion der Cbundbestimmungen ar Württembergischen Sparkasse. Vom 
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Verfügung des Justizministerinms, 
betreffend den Körper- und Gesundheitszustand der in die höheren Strafaustalten einzuliefernden 
Personen. Vom 5. Mai 1896. 
In Betreff der Berücksichtigung des Körper= und Gesundheitszustands der in die 
höheren Strafanstalten einzuliefernden Personen wird im Einvernehmen mit dem 
K. Ministerium des Innern Nachstehendes verfügt. 
1) Die Strafvollstreckungsbehörde ist verpflichtet, jeden in eine höhere Strafanstalt 
einzuliefernden Verurtheilten spätestens vor Ausfertigung des Einlieferungsscheins, welcher 
gemäß Ziff. 5 des Formulars der Verfügung des Justizministeriums vom 22. November 
1890, betreffend die Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Freiheits- 
strafen, Reg. Blatt S. 293, auch eine Notiz in Betreff des Körper= und Gesundheits- 
zustandes des Verurtheilten zu enthalten hat, über seinen Körper= und Gesundheitszustand 
zu vernehmen und sich davon zu überzeugen, daß kein Anlaß vorliegt, die Strafvollstreckung
	        
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